A. Anwendung des Rechts

Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung , für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält .

Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden , so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und , wo auch ein solches fehlt , nach der Regel entscheiden , die er als Gesetzgeber aufstellen würde .

Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung .

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben

Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln .

Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz .

II. Guter Glaube

Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat , ist dessen Dasein zu vermuten .

Wer bei der Aufmerksamkeit , wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf , nicht gutgläubig sein konnte , ist nicht berechtigt , sich auf den guten Glauben zu berufen .

III. Richterliches Ermessen

Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist , hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen .

C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung

Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält , sind die Kantone befugt , zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben .

Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist , gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck , solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist .

II. Öffentliches Recht der Kantone

Die Kantone werden in ihren öffentlich_rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt .

Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen .

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung , Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse .

E. Beweisregeln I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt , hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen , der aus ihr Rechte ableitet .

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis , solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist .

Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden .

III. Beweisvorschriften

Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere Form vorsieht , darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben .

Das Personenrecht Die natürlichen Personen Das Recht der Persönlichkeit A. Persönlichkeit im allgemeinen I. Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist jedermann .

Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit , Rechte und Pflichten zu haben .

II. Handlungsfähigkeit 1. Inhalt

Wer handlungsfähig ist , hat die Fähigkeit , durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen .

2. Voraussetzungen a. Im allgemeinen

Die Handlungsfähigkeit besitzt , wer mündig und urteilsfähig ist .

b. Mündigkeit

Mündig ist , wer das 20. Lebensjahr vollendet hat .

Heirat macht mündig .

c. Mündigerklärung

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat , kann mit seinem Einverständnis und unter Zustimmung der Eltern von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig erklärt werden .

Ist er bevormundet , so soll der Vormund über das Begehren angehört werden .

d. Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder , dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit , Geistesschwäche , Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt , vernunftgemäss zu handeln .

III. Handlungsunfähigkeit 1. Im allgemeinen

Handlungsunfähig sind die Personen , die nicht urteilsfähig , oder die unmündig oder entmündigt sind .

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit

Wer nicht urteilsfähig ist , vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen .

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte

Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten .

Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen , die unentgeltlich sind , und Rechte auszuüben , die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen .

Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig .

IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft 1. Verwandtschaft

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten .

In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt , wenn die eine von der andern abstammt , und in der Seitenlinie , wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind .

2. Schwägerschaft

Wer mit einer Person verwandt ist , ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert .

Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe , die sie begründet hat , nicht aufgehoben .

V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit

Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht .

Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt .

Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht , so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend , wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat , und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort , dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist .

2. Wohnsitz a. Begriff

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte , wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält .

Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben .

Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen .

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes .

Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden , so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz .

c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen

Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau , der Wohnsitz von Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder , der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person .

Ist der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt , oder ist die Ehefrau berechtigt , getrennt zu leben , so kann sie einen selbständigen Wohnsitz haben .

d. Aufenthalt in Anstalten

Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsanstalt , Versorgungsanstalt , Heilanstalt oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz .

B. Schutz der Persönlichkeit I. Im allgemeinen 1. Unveräusserlichkeit

B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung

Auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten .

Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken .

2. Klage bei Verletzung

Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird , kann auf Beseitigung der Störung klagen .

Eine Klage auf Schadenersatz oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig .

II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird , kann zu seinem Schutz gegen jeden , der an der Verletzung mitwirkt , den Richter anrufen .

Eine Verletzung ist widerrechtlich , wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten , durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist .

2. Klage

Der Kläger kann dem Richter beantragen : 1. eine drohende Verletzung zu verbieten ;

2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen ;

3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen , wenn sich diese weiterhin störend auswirkt .

Er kann insbesondere verlangen , dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird .

Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag .

3. Gerichtsstand

Zuständig zur Beurteilung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten .

Macht der Kläger gleichzeitig aus der Verletzung Ansprüche auf Schadenersatz , Genugtuung oder Gewinnherausgabe geltend , so kann er diese auch an seinem Wohnsitz erheben .

4. Vorsorgliche Massnahmen a. Voraussetzungen

Wer glaubhaft macht , dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht , kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen .

Der Richter kann insbesondere : 1. die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen ;

2. die notwendigen Massnahmen ergreifen , um Beweise zu sichern .

Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen , wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann , offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint .

b. Verfahren

Der Richter gibt dem Gesuchsgegner Gelegenheit , sich zu äussern .

Ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich , den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören , so kann der Richter schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig anordnen , es sei denn , der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert .

Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden , so kann der Richter dem Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen .

c. Vollstreckung

Vorsorgliche Massnahmen werden in allen Kantonen wie Urteile vollstreckt .

Vorsorgliche Massnahmen , die angeordnet werden , bevor die Klage rechtshängig ist , fallen dahin , wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb der vom Richter festgesetzten Frist , spätestens aber innert 30 Tagen , Klage erhebt .

d. Schadenersatz

Der Gesuchsteller hat den durch eine vorsorgliche Massnahme entstandenen Schaden zu ersetzen , wenn der Anspruch , für den sie bewilligt worden ist , nicht zu Recht bestanden hat ; trifft ihn jedoch kein oder nur ein leichtes Verschulden , so kann der Richter das Begehren abweisen oder die Entschädigung herabsetzen .

Zuständig für die Beurteilung der Schadenersatzklage ist der Richter , der die vorsorgliche Massnahme verfügt hat , oder der Richter am Wohnsitz des Beklagten .

Eine bestellte Sicherheit ist freizugeben , wenn feststeht , dass keine Schadenersatzklage erhoben wird ; bei Ungewissheit setzt der Richter Frist zur Klage .

5. Recht auf Gegendarstellung a. Grundsatz

Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien , insbesondere Presse , Radio und Fernsehen , in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist , hat Anspruch auf Gegendarstellung .

Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht , wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat .

b. Form und Inhalt

Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken .

Die Gegendarstellung kann verweigert werden , wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst .

c. Verfahren

Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen , nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat , spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung , an das Medienunternehmen absenden .

Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit , wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist .

d. Veröffentlichung

Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen , und zwar so , dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht .

Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen ; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen , ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt .

Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos .

e. Anrufung des Richters

Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts , verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt , so kann der Betroffene den Richter anrufen .

Zuständig für die Beurteilung der Klage ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten .

Der Richter entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel .

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung .

III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz

Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten , so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen .

Wird jemand dadurch beeinträchtigt , dass ein anderer sich seinen Namen anmasst , so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und , wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt , auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen .

2. Namensänderung

Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen , wenn wichtige Gründe vorliegen .

Wer durch Namensänderung verletzt wird , kann sie binnen Jahresfrist , nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat , gerichtlich anfechten .

C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod

Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode .

Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig , dass es lebendig geboren wird .

II. Beweis 1. Beweislast

Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft , dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe , hat hiefür den Beweis zu erbringen .

Kann nicht bewiesen werden , dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe , so gelten sie als gleichzeitig gestorben .

2. Beweismittel a. Im allgemeinen

Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt .

Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen , so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden .

b. Anzeichen des Todes

Der Tod einer Person kann , auch wenn niemand die Leiche gesehen hat , als erwiesen betrachtet werden , sobald die Person unter Umständen verschwunden ist , die ihren Tod als sicher erscheinen lassen .

III. Verschollenerklärung 1. Im allgemeinen

Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich , weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist , so kann sie der Richter auf das Gesuch derer , die aus ihrem Tode Rechte ableiten , für verschollen erklären .

Zuständig ist hiefür der Richter des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder , wenn der Verschwundene niemals in der Schweiz gewohnt hat , der Richter der Heimat .

2. Verfahren

Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden .

Der Richter hat jedermann , der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann , in angemessener Weise öffentlich aufzufordern , sich binnen einer bestimmten Frist zu melden .

Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen .

3. Wegfallen des Gesuches

Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende , oder laufen Nachrichten über ihn ein , oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen , so fällt das Gesuch dahin .

4. Wirkung

Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein , so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt , und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden , wie wenn der Tod bewiesen wäre .

Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen .

Die Beurkundung des Personenstandes A. Im allgemeinen I. Register

Zur Beurkundung des Personenstandes werden durch die Zivilstandsämter Register geführt .

Über die Führung der Register und die gesetzliche Anzeigepflicht erlässt der Bundesrat die nötigen Verordnungen .

II. Ordnung

Die Umschreibung der Zivilstandskreise , die Ernennung und Besoldung der Zivilstandsbeamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone .

Die kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

III. Beamte

Die Zivilstandsregister werden von weltlichen Beamten geführt .

Die Zivilstandsbeamten haben die Eintragungen in die Register zu besorgen und Auszüge auszufertigen .

Der Bundesrat kann die Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsbeamten betrauen .

IV. Haftbarkeit

Die Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar , den sie selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen .

Für die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörden sind die Vorschriften massgebend , die über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt sind .

Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt , so hat der Kanton den Ausfall zu tragen .

V. Aufsicht 1. Beschwerden

Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmässigen Aufsicht .

Über Beschwerden gegen ihre Amtsführung entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde und in oberster Instanz der Bundesrat .

2. Ordnungsstrafen

Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafen geahndet .

Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung .

VI. Berichtigungen

Eine Eintragung darf nur auf Anordnung des Richters berichtigt werden .

Beruht jedoch der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum , so kann die Aufsichtsbehörde die Berichtigung anordnen .

B. Register der Geburten I. Anzeige

Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt soll binnen drei Tagen , nachdem sie stattgefunden hat , dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden .

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet , hat die zuständige Behörde hievon zu benachrichtigen und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen .

II. Eintragung von Veränderungen

Tritt in den Standesrechten einer Person eine Veränderung ein , wie infolge von Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft , von Adoption oder von Feststellung der Abstammung des Findelkindes , so wird dies auf amtliche Anzeige hin oder auf Begehren der Beteiligten als Randanmerkung nachgetragen .

C. Register der Todesfälle I. Anzeige

Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll binnen zwei Tagen , nachdem er erfolgt ist , dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden .

II. Nichtauffindung der Leiche

Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden , so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Aufsichtsbehörde statthaft , auch wenn niemand die Leiche gesehen hat .

Immerhin kann jedermann , der ein Interesse hat , die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person beantragen .

III. Verschollenerklärung

Die Verschollenerklärung wird auf Anzeige des Richters in das Register der Todesfälle eingetragen .

IV. Eintragung von Veränderungen

Erweist sich nach der Eintragung die Anzeige als unrichtig , oder wird die Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt , oder eine gerichtliche Verschollenerklärung umgestossen , so wird die Veränderung als Randbemerkung nachgetragen .

Die juristischen Personen Allgemeine Bestimmungen A. Persönlichkeit

Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister .

Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich_rechtlichen Körperschaften und Anstalten , die Vereine , die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen , die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen .

Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen .

B. Rechtsfähigkeit

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig , die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen , wie das Geschlecht , das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben .

C. Handlungsfähigkeit I. Voraussetzung

Die juristischen Personen sind handlungsfähig , sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind .

II. Betätigung

Die Organe sind berufen , dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben .

Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten .

Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich .

D. Wohnsitz

Der Wohnsitz der juristischen Personen befindet sich , wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen , an dem Orte , wo ihre Verwaltung geführt wird .

E. Aufhebung I. Vermögensverwendung

Wird eine juristische Person aufgehoben , so fällt ihr Vermögen , wenn das Gesetz , die Statuten , die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen , an das Gemeinwesen ( Bund , Kanton , Gemeinde ) , dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat .

Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden .

Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben , so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen , auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist .

II. Liquidation

Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften , die für die Genossenschaften aufgestellt sind .

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschaftsrechtes und Genossenschaftsrechtes

Für die öffentlich_rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten .

Personenverbindungen , die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen , stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften .

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes .

Die Vereine A. Gründung I. Körperschaftliche Personenverbindung

Vereine , die sich einer politischen , religiösen , wissenschaftlichen , künstlerischen , wohltätigen , geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen , erlangen die Persönlichkeit , sobald der Wille , als Körperschaft zu bestehen , aus den Statuten ersichtlich ist .

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins , seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben .

II. Eintragung

Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt , so ist der Verein befugt , sich in das Handelsregister eintragen zu lassen .

Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe , so ist er zur Eintragung verpflichtet .

Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen .

III. Vereine ohne Persönlichkeit

Vereine , denen die Persönlichkeit nicht zukommt , oder die sie noch nicht erlangt haben , sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt .

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz

Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen , finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung .

Bestimmungen , deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist , können durch die Statuten nicht abgeändert werden .

B. Organisation I. Vereinsversammlung 1. Bedeutung und Einberufung

Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins .

Sie wird vom Vorstand einberufen .

Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen , wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt .

2. Zuständigkeit

Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern , wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten , die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind .

Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen , unbeschadet der Ansprüche , die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen .

Das Recht der Abberufung besteht , wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt , von Gesetzes wegen .

3. Vereinsbeschluss a. Beschlussfassung

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst .

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt .

b. Stimmrecht und Mehrheit

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht .

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst .

Über Gegenstände , die nicht gehörig angekündigt sind , darf ein Beschluss nur dann gefasst werden , wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten .

c. Ausschliessung vom Stimmrecht

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm , seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits .

II. Vorstand

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht , nach den Befugnissen , die die Statuten ihm einräumen , die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten .

C. Mitgliedschaft I. Eintritt und Austritt

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen .

Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig , wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder , wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist , auf deren Ende angesagt wird .

Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich .

II. Beitragspflicht

Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt .

Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt , haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereinszweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten .

III. Ausschliessung

Die Statuten können die Gründe bestimmen , aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf , sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten .

Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft .

Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung , so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen .

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

Mitglieder , die austreten oder ausgeschlossen werden , haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch .

Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft .

V. Schutz des Vereinszweckes

Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden .

VI. Schutz der Mitgliedschaft

Beschlüsse , die das Gesetz oder die Statuten verletzen , kann jedes Mitglied , das nicht zugestimmt hat , von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist , nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat , beim Richter anfechten .

D. Auflösung I. Auflösungsarten 1. Vereinsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden .

2. Von Gesetzes wegen

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen , wenn der Verein zahlungsunfähig ist , sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann .

3. Urteil

Die Auflösung erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten , wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist .

II. Löschung des Registereintrages

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen , so hat der Vorstand oder der Richter dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen .

Die Stiftungen A. Errichtung I. Im allgemeinen

Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck .

II. Form der Errichtung

Die Errichtung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Verfügung .

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung .

III. Anfechtung

Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden .

B. Organisation

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt .

Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend , so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen zu treffen .

Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden , so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen , sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde ausdrücklich entgegensteht , einer andern Stiftung mit möglichst gleichartigem Zwecke zuzuwenden .

C. Aufsicht

Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens ( Bund , Kanton , Gemeinde ) , dem sich nach ihrer Bestimmung angehören .

Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen , dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird .

D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation

Die zuständige kantonale Behörde oder , wo die Stiftung unter der Aufsicht des Bundes steht , der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung abändern , wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt .

II. Änderung des Zweckes

Die zuständige kantonale Behörde oder , wo die Stiftung unter der Aufsicht des Bundes steht , der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stiftung abändern , wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat , so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist .

Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen , die den Stiftungszweck beeinträchtigen , aufgehoben oder abgeändert werden .

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt .

Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet der Richter .

F. Aufhebung I. Von Gesetzes wegen und durch den Richter

Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen , sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist .

Sie erfolgt durch den Richter , wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist .

II. Klagerecht und Löschung im Register

Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde sowie jedermann , der ein Interesse hat .

Die Aufhebung ist dem Registerführer behufs Löschung des Eintrages anzuzeigen .

G. Personalfürsorgestiftungen

Für Personalfürsorgeeinrichtungen , die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind , gelten überdies noch folgende Bestimmungen .

Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation , die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen .

Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung , so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen ; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen .

Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Beiträgen der Arbeitnehmer entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen , es sei denn , sie werde sichergestellt .

Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Forderungen der Arbeitnehmer gemäss den Artikeln 331a und 331b OR entsprechenden Vehältnis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen , es sei denn , sie werde sichergestellt .

Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen , wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht .

Für Personalfürsorgestiftungen , die auf dem Gebiet der Altersvorsorge , Hinterlassenenvorsorge und Invalidenvorsorge tätig sind , gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Altersvorsorge , Hinterlassenenvorsorge und Invalidenvorsorge : Artikel 52 betreffend die Verantwortlichkeit , Artikel 53 betreffen die Kontrolle , die Artikel 61 und 62 betreffend die Aufsicht sowie die Artikel 73 und 74 betreffend die Rechtspflege .

Das Familienrecht Das Eherecht Die Eheschliessung Das Verlöbnis A. Verlobung

Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet .

Unmündige oder entmündigte Personen werden ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter durch ihre Verlobung nicht verpflichtet .

B. Wirkung des Verlöbnisses I. Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe

Aus dem Verlöbnis entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe .

Eine Vertragsstrafe , die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist , kann nicht eingeklagt werden .

II. Folgen des Verlöbnisbruches 1. Schadenersatz

Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis , oder wird es aus einem Grunde , an dem er selbst schuld ist , von ihm oder dem andern Verlobten aufgehoben , so hat er diesem , dessen Eltern , oder dritten Personen , die an Stelle der Eltern gehandelt haben , für die Veranstaltungen , die mit Hinsicht auf die Eheschliessung in guten Treuen getroffen worden sind , einen angemessenen Ersatz zu leisten .

2. Genugtuung

Erleidet durch den Verlöbnisbruch ein Verlobter ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen , so kann ihm der Richter bei Schuld des andern Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen .

Dieser Anspruch ist nicht übertragbar , geht aber auf die Erben über , wenn er zur Zeit des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist .

III. Rückerstattung der Geschenke

Geschenke , die Verlobte einander gemacht haben , können bei Aufhebung des Verlöbnisses zurückgefordert werden .

Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden , so erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung .

Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst , so ist jede Rückforderung ausgeschlossen .

IV. Verjährung

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung .

Ehefähigkeit und Ehehindernisse A. Ehefähigkeit I. Ehemündigkeit

Um eine Ehe eingehen zu können , muss der Bräutigam das 20. , die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben .

Die Regierung des Wohnsitzkantones kann jedoch in ausserordentlichen Fällen , wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen , eine Braut , die das 17. , oder einen Bräutigam , der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat , unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes für ehemündig erklären .

II. Urteilsfähigkeit

Um eine Ehe eingehen zu können , müssen die Verlobten urteilsfähig sein .

Geisteskranke sind in keinem Falle ehefähig .

III. Einwilligung der Vertreter 1. Bei unmündigen Personen

Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung ihres Vaters und ihrer Mutter oder des Vormundes eingehen .

Hat zur Zeit der Verkündung nur eines der Eltern die elterliche Gewalt , so genügt dessen Zustimmung .

2. Bei entmündigten Personen

Entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen .

Gegen die Verweigerung des Vormundes kann der Entmündigte bei den vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erheben .

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten .

B. Ehehindernisse I. Verwandtschaft

Die Eheschliessung ist verboten : 1. zwischen Verwandten in gerader Linie , zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern und zwischen Oheim und Nichte , Neffe und Tante , seien sie einander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt ,

2. zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkinder und zwischen Stiefeltern und Stiefkinder , auch wenn die Ehe , die das Verhältnis begründet hat , für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist .

Die Regierung des Wohnsitzkantons kann , wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen , die Eheschliessung zwischen Adoptivverwandten gestatten , ausgenommen zwischen denen in gerader Linie .

Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft und der Schwägerschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf .

II. Frühere Ehe 1. Beweis der Auflösung a. Im allgemeinen

Wer eine neue Ehe eingehen will , hat den Nachweis zu erbringen , dass seine frühere Ehe für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist .

b. Bei Verschollenheit

Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt , so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen , wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist .

Er kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklärung oder in besonderem Verfahren verlangen .

Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung .

2. Wartefrist a. Für Frauen

Witwen und Frauen , deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist , dürfen vor Ablauf von 300 Tagen nach der Auflösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe eine neue Ehe nicht eingehen .

Tritt eine Geburt ein , so endigt die Wartefrist .

Ausserdem kann der Richter die Frist abkürzen , wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der früheren Ehe ausgeschlossen ist , sowie wenn geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten .

b. Für Geschiedene

Ein geschiedener Ehegatte darf während der ihm auferlegten Wartefrist eine neue Ehe nicht eingehen .

Wenn geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten , so kann der Richter diese Frist abkürzen .

Verkündung und Trauung A. Verkündung I. Form des Gesuches

Um die Verkündung zu erwirken , müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim Zivilstandsbeamten anmelden .

Die Anmeldung erfolgt durch die Verlobten persönlich oder mit einer schriftlichen Erklärung , in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind .

Dem Gesuche sind beizufügen : die Geburtsscheine der Verlobten sowie gegebenen Falles die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der Totenschein des Ehegatten aus früherer Ehe oder das richterliche Urteil über deren Ungültigerklärung oder Scheidung .

II. Ort des Gesuches und der Verkündung

Das Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten am Wohnsitze des Bräutigams anzubringen .

Ist jedoch der Bräutigam ein Schweizer , der im Auslande wohnt , so kann das Gesuch beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden .

Die Verkündung erfolgt durch die Zivilstandsämter des Wohnsitzes und des Heimatortes beider Brautleute .

III. Abweisung des Gesuches

Die Verkündung wird verweigert , wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt , wenn eines der Verlobten nicht ehefähig ist , oder wenn ein gesetzliches Ehehindernis vorliegt .

B. Einspruch I. Einspruchsrecht

Während der Verkündungsfrist kann jedermann , der ein Interesse hat , Einspruch gegen die Eheschliessung erheben unter Berufung auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Verlobten oder auf ein gesetzliches Ehehindernis .

Der Einspruch ist bei einem der verkündenden Zivilstandsbeamten schriftlich anzubringen .

Ein Einspruch , der weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis betrifft , wird vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen .

II. Einspruch von Amtes wegen

Steht der beabsichtigten Ehe ein Nichtigkeitsgrund entgegen , so ist der Einspruch durch die zuständige Behörde von Amtes wegen zu erheben .

III. Verfahren 1. Mitteilung des Einspruches

Ist ein Einspruch erhoben worden , so hat der Zivilstandsbeamte , der das Verkündungsbegehren entgegengenommen hat , nach Ablauf der Verkündungsfrist den Verlobten sofort davon Kenntnis zu geben .

Wird der Einspruch von einem der Verlobten nicht anerkannt , so ist dem Einsprecher sofort davon Kenntnis zu geben .

2. Entscheidung über den Einspruch

Will der Einsprecher den Einspruch aufrecht erhalten , so hat er bei dem Richter des Ortes , wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist , auf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen .

3. Fristen

Die Fristen für die Anmeldung des Einspruches , für die Verweigerung der Anerkennung sowie für die Erhebung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses betragen zehn Tage .

Sie beginnen mit dem Tage , an dem die Verkündung erfolgt , der Einspruch den Verlobten mitgeteilt , oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist .

C. Trauung I. Voraussetzungen 1. Zuständigkeit des Beamten

Sofern ein Einspruch nicht vorliegt oder der angebrachte Einspruch beim Richter nicht anhängig gemacht oder abgewiesen worden ist , hat auf Verlangen der Brautleute der Zivilstandsbeamte des Ortes , wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist , die Trauung vorzunehmen oder den Verkündschein auszustellen .

Der Verkündschein ermächtigt die Verlobten , sich während der folgenden sechs Monate bei einem beliebigen schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen .

2. Verweigerung der Trauung

Der Zivilstandsbeamte hat die Vornahme der Trauung zu verweigern , sobald ein Grund vorliegt , aus dem die Verkündung verweigert werden muss .

Nach Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkündung ihre Wirkung .

3. Trauung ohne Verkündung

Besteht wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr , dass bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe nicht mehr geschlossen werden könnte , so darf die Aufsichtsbehörde den Zivilstandsbeamten ermächtigen , die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen .

II. Trauhandlung 1. Öffentlichkeit

Die Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen .

Ausserhalb des Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft , wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt wird , dass der Bräutigam oder die Braut wegen Krankheit verhindert ist , auf dem Amte zu erscheinen .

2. Form der Trauung

Der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage , ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen .

Nach Bejahung dieser Frage erklärt der Zivilstandsbeamte , dass durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei .

III. Eheschein und kirchliche Feier

Den Ehegatten wird sofort nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten ein Eheschein ausgestellt .

Die kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf ohne Vorweisung des Ehescheines nicht vorgenommen werden .

Im übrigen bleibt die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt .

D. Verordnungen

Der Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden werden über die Verkündung , die Trauung und die Führung der Eheregister die nähern Vorschriften aufstellen .

Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe A. Nichtigkeit I. Nichtigkeitsgründe

Eine Ehe ist nichtig : 1. wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten schon verheiratet ist ;

2. wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig ist ;

3. wenn die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft unter den Ehegatten verboten ist ;

4. wenn die Ehefrau nicht eine Lebensgemeinschaft begründen , sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen will .

II. Pflicht und Recht zur Klage

Die Klage auf Nichtigerklärung ist von der zuständigen Behörde des Kantons von Amtes wegen zu erheben .

Überdies kann sie von jedermann , der ein Interesse hat , namentlich auch von der Heimatgemeinde oder Wohnsitzgemeinde , erhoben werden .

III. Beschränkung und Ausschluss der Klage

Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit in den Fällen von Artikel 120 Ziffern 1-3 nicht mehr von Amtes wegen verfolgt , es kann aber jedermann , der ein Interesse hat , die Nichtigerklärung verlangen .

Ist die Urteilsunfähigkeit oder die Geisteskrankheit eines Ehegatten gehoben , so kann die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern Ehegatten verlangt werden .

Ist im Falle der Eheschliessung einer schon verheirateten Person der andere Ehegatte in gutem Glauben gewesen und die frühere Ehe seither aufgehoben worden , so ist die Nichtigerklärung ausgeschlossen .

B. Anfechtbarkeit I. Klage des Ehegatten 1. Urteilsunfähigkeit

Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten , wenn er bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig gewesen ist .

2. Irrtum

Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten : 1. wenn er aus Irrtum sich hat trauen lassen , sei es , dass er die Trauhandlung selbst oder dass er die Trauung mit der angetrauten Person nicht gewollt hat ;

2. wenn er zur Eheschliessung bestimmt worden ist durch einen Irrtum über Eigenschaften des andern Ehegatten , die von solcher Bedeutung sind , dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf .

3. Betrug

Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten : 1. wenn er durch den andern oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten arglistig über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten getäuscht und dadurch zur Eheschliessung bestimmt worden ist ;

2. wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist , die die Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Masse gefährdet .

4. Drohung

Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten , wenn er zur Eheschliessung nur eingewilligt hat infolge der Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben , die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm naheverbundenen Person .

5. Verjährung der Klage

Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten , nachdem der Anfechtungsgrund entdeckt worden ist oder der Einfluss der Drohung aufgehört hat , und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung .

II. Klage der Eltern oder des Vormundes

Ist eine nicht ehefähige oder unmündige oder entmündigte Person ohne die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes getraut worden , so kann die Ehe von Vater oder Mutter oder von dem Vormunde angefochten werden .

Eine Ungültigerklärung darf jedoch nicht mehr erfolgen , wenn inzwischen der Ehegatte ehefähig oder mündig oder wenn die Frau schwanger geworden ist .

C. Ausschluss der Ungültigkeit I. Ehe im Falle der Kindesannahme

II. Verletzung der Wartefrist

Ist eine neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter auferlegten Wartefrist eingegangen worden , so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden .

III. Verletzung von Formvorschriften

Wegen Nichtbeobachtung der gesetzlichen Formvorschriften kann eine vor dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht für ungültig erklärt werden .

D. Ungültigerklärung I. Bedeutung

Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam , nachdem der Richter die Ungültigerklärung ausgesprochen hat .

Bis zum diesem Urteil hat die Ehe , selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet , die Wirkungen einer gültigen Ehe .

II. Folgen 1. Für die Kinder

Wird eine Ehe für ungültig erklärt , so gilt der Ehemann gleichwohl als Vater der Kinder selbst dann , wenn weder er noch die Mutter gutgläubig waren .

Das Verhältnis zwischen den Kindern und den Eltern wird nach den gleichen Vorschriften geordnet wie bei der Scheidung .

2. Für die Ehegatten

Wird eine Ehe für ungültig erklärt , so behält die Ehefrau , die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat , den durch den Abschluss der Ehe erworbenen Personenstand , nimmt aber den Namen an , den sie vorher getragen hat .

Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Ansprüche der Ehegatten auf Entschädigung , Unterhalt oder Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung .

E. Vererblichkeit

Das Recht , die Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen , ist unvererblich .

Die Erben des Klägers können jedoch die erhobene Klage fortsetzen .

F. Zuständigkeit und Verfahren

Die Ungültigerklärung einer Ehe steht mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters und das Verfahren unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung .

Die Ehescheidung A. Scheidungsgründe I. Ehebruch

Hat ein Ehegatte einen Ehebruch begangen , so kann der andere Ehegatte auf Scheidung klagen .

Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten , nachdem der Klageberechtigte Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat , und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Ehebruch .

Keine Klage hat der Ehegatte , der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn verziehen hat .

II. Nachstellung nach dem Leben , Misshandlung und Ehrenkränkung

Hat ein Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt oder ihn schwer misshandelt oder ihm eine schwere Ehrenkränkung zugefügt , so kann dieser auf Scheidung klagen .

Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten , seitdem der Verletzte den Scheidungsgrund kennt , und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dessen Eintritt .

Keine Klage hat der Ehegatte , der dem Schuldigen verziehen hat .

III. Verbrechen und unehrenhafter Lebenswandel

Hat ein Ehegatte ein entehrendes Verbrechen begangen , oder führt er einen so unehrenhaften Lebenswandel , dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem andern Ehegatten nicht zugemutet werden darf , so kann dieser jederzeit auf Scheidung klagen .

IV. Verlassung

Hat ein Ehegatte den andern böswillig verlassen , oder ist er ohne wichtigen Grund nicht zum ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt , so kann der andere Ehegatte , solange dieser Zustand dauert , auf Scheidung klagen , wenn die Abwesenheit wenigstens zwei Jahre gewährt hat .

Auf das Begehren des Klageberechtigten hat der Richter den abwesenden Ehegatten , nötigenfalls öffentlich , aufzufordern , binnen sechs Monaten zurückzukehren .

Die Klage darf erst nach Ablauf dieser weitern Frist angebracht werden .

V. Geisteskrankheit

Ist ein Ehegatte in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit verfallen , dass dem andern die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf , und wird die Krankheit nach dreijähriger Dauer von Sachverständigen für unheilbar erklärt , so kann der andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen .

VI. Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses

Ist eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten , dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf , so kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen .

Ist die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen zuzuschreiben , so kann nur der andere Ehegatte auf Scheidung klagen .

B. Klage I. Inhalt der Klage

Die Klage geht entweder auf Scheidung der Ehe oder auf Trennung der Ehegatten .

II. Zuständigkeit

Für die Klage ist der Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten zuständig .

III. Vorsorgliche Massregeln

Ist die Klage angebracht , so trifft der Richter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Massregeln , wie namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Ehefrau , die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung der Kinder .

C. Urteil I. Scheidung oder Trennung

Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist , so hat der Richter entweder die Scheidung oder die Trennung auszusprechen .

Wird nur auf Trennung geklagt , so kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden .

Wird auf Scheidung geklagt , so kann nur dann auf Trennung erkannt werden , wenn Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist .

II. Dauer der Trennung

Die Trennung wird entweder auf ein bis drei Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen .

Nach Ablauf der bestimmten Zeit fällt die Trennung dahin , und es kann ein jeder Ehegatte , wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist , die Scheidung verlangen .

Hat die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Trennung drei Jahre gedauert , so kann jeder Ehegatte , wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist , die Scheidung oder die Aufhebung der Trennung verlangen .

III. Urteil nach Ablauf der Trennung

Wird nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit oder , wenn die Trennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde , nach Ablauf von drei Jahren die Scheidung auch nur von einem Ehegatten verlangt , so muss sie ausgesprochen werden , es sei denn , dass sie auf Tatsachen gegründet werde , die ausschliesslich den nunmehr die Scheidung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen .

Die Scheidung ist indessen auch in diesem Falle auszusprechen , wenn der andere Ehegatte die Wiedervereinigung verweigert .

Im übrigen erfolgt das Urteil auf Grund der im früheren Verfahren ermittelten und der seither eingetretenen Verhältnisse .

IV. Stellung der geschiedenen Frau

Ist die Ehe geschieden , so behält die Ehefrau ihren Personenstand , nimmt aber den Namen wieder an , den sie vor dem Abschluss dieser Ehe getragen hat .

War sie vor Abschluss der Ehe Witwe , so kann ihr im Urteil gestattet werden , ihren angestammten Familiennamen wieder anzunehmen .

V. Wartefrist

Wird die Ehe geschieden , so ist im Urteil dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen Ehe auf ein bis zwei Jahre und im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs auf ein bis drei Jahre zu untersagen .

Die Dauer einer vorausgegangenen gerichtlichen Trennung wird in diese Frist eingerechnet .

VI. Leistungen bei Scheidung 1. Entschädigung und Genugtuung

Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt , so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten .

Liegt in den Umständen , die zur Scheidung geführt haben , für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse , so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen .

2. Unterhalt

Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit , so kann der andere Ehegatte , auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist , zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden .

3. Rente

Wird als Entschädigung , Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag durch das Urteil oder durch Vereinbarung eine Rente festgesetzt , so hört die Pflicht zu ihrer Entrichtung auf , wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet .

Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt , wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat , sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen .

VII. Güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Bei Scheidung

Wird eine Ehe durch Scheidung aufgehoben , so zerfällt das eheliche Vermögen unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau .

Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen , einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen , soweit er nicht nachweist , dass die Ehefrau ihn verursacht hat .

Geschiedene Ehegatten haben zu einander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Ehevertrag oder aus Verfügungen von Todes wegen , die sie vor der Scheidung errichtet haben , keine Ansprüche erheben .

2. Bei Trennung

Werden die Ehegatten getrennt , so entscheidet der Richter unter Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten über die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes .

Verlangt ein Ehegatte die Gütertrennung , so darf sie nicht verweigert werden .

VIII. Elternrechte 1. Ermessen des Richters

Über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern trifft der Richter bei Scheidung oder Trennung die nötigen Verfügungen nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde .

Der persönliche Verkehr des Ehegatten mit den Kindern , die ihm entzogen werden , und der Beitrag , den er an die Kosten ihres Unterhalts zu entrichten hat , werden nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses geregelt .

2. Änderung der Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse infolge von Heirat , Wegzug , Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen , so hat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen .

D. Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften : 1. Der Richter darf Tatsachen , die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung dienen , nur dann als erwiesen annehmen , wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat .

2. Der Eid oder das Gelöbnis an Eides Statt darf als Beweismittel zur Erwahrung solcher Tatsachen den Parteien weder zugeschoben noch auferlegt werden .

3. Parteierklärungen irgendwelcher Art sind für den Richter nicht verbindlich .

4. Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu .

5. Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter .

Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen A. Rechte und Pflichten I. Beider Ehegatten

Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden .

Sie verpflichten sich gegenseitig , das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen .

Sie schulden einander Treue und Beistand .

II. Des Ehemannes

Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft .

Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen .

III. Der Ehefrau

Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes .

Sie steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen .

Sie führt den Haushalt .

B. Vertretung der Gemeinschaft I. Durch den Ehemann

Der Ehemann ist der Vertreter der Gemeinschaft .

Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstande persönlich .

II. Durch die Ehefrau 1. Ordentliche Vertretung a. Inhalt

Die Ehefrau hat in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann .

Ihre Handlungen verpflichten den Ehemann , insofern sie nicht in einer für Dritte erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen .

b. Entziehung

Missbraucht die Ehefrau die ihr vom Gesetz im Haushalt eingeräumte Vertretungsbefugnis oder erweist sie sich als unfähig zu deren Ausübung , so kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder zum Teil entziehen .

Die Entziehung ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam , wenn sie von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist .

c. Aufhebung der Entziehung

Die Entziehung oder Beschränkung wird auf Begehren der Ehefrau vom Richter aufgehoben , sobald nachgewiesen ist , dass sie ungerechtfertigt ist .

Die Aufhebung ist zu veröffentlichen , wenn die Entziehung veröffentlicht worden war .

2. Ausserordentliche Vertretung

Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern , als ihr vom Ehemann eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird .

C. Beruf oder Gewerbe der Ehefrau

Mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau unter jedem ehelichen Güterstande befugt , einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben .

Verweigert der Ehemann die Bewilligung , so kann die Ehefrau vom Richter zur Ausübung ermächtigt werden , wenn sie beweist , dass dies im Interesse der ehelichen Gemeinschaft oder der Familie geboten ist .

Das Verbot des Ehemannes ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam , wenn es von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist .

D. Prozessfähigkeit der Ehefrau

Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozessfähig .

Im Rechtsstreite mit Dritten um das eingebrachte Gut hat jedoch der Ehemann die Ehefrau zu vertreten .

E. Schutz der Gemeinschaft I. Im allgemeinen

Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder bringt seine Handlungsweise den andern in Gefahr , Schande oder Schaden , so kann dieser den Richter um Hilfe angehen .

Der Richter hat den pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen und trifft nach fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen , vom Gesetz vorgesehenen Massregeln .

II. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Wird die Gesundheit , der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet , so ist er für so lange , als diese Gefährdung dauert , berechtigt , den gemeinsamen Haushalt aufzuheben .

Nach Einreichung einer Klage auf Scheidung oder Trennung ist jeder Ehegatte für die Dauer des Rechtsstreites zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt .

Der Richter hat auf das Begehren eines Ehegatten , wenn die Voraussetzungen zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gegeben sind , die Beiträge des einen Ehegatten an den Unterhalt des andern festzusetzen .

III. Anweisungen an die Schuldner

Der Richter kann , wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt , die Schuldner der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand anweisen , ihre Zahlungen ganz oder zum Teil der Ehefrau zu leisten .

IV. Dauer der richterlichen Verfügungen

Die richterlichen Verfügungen sind , sobald ihr Grund weggefallen ist , auf Begehren eines Ehegatten wieder aufzuheben .

V. Zwangsvollstreckung 1. Verbot

Während der Ehe ist unter den Ehegatten die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom Gesetze bezeichneten Fällen zulässig .

Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses dürfen aus dem Grunde , dass ein Ehegatte gegenüber dem andern zu Verlust gekommen ist , nicht ausgesprochen werden .

2. Ausnahmen a. Der Ehegatte als Schuldner

Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben , so ist der andere Ehegatte befugt , sich für seinen Anspruch der Pfändung anzuschliessen oder sich am Konkurse zu beteiligen .

b. Der Ehegatte als Gläubiger

Kommen die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Betreibung auf Pfändung zu Verlust , so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten fällig und können gepfändet werden .

Wird über einen Ehegatten der Konkurs eröffnet , so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten zur Masse gezogen .

c. Durchführung der Gütertrennung und Beitragspflicht

Zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung ist die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig .

Das gleiche gilt für Beiträge , die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind .

F. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten und zugunsten des Ehemannes

Die Ehegatten sind befugt , Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen .

Rechtsgeschäfte unter Ehegatten , die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen , bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde .

Die gleiche Zustimmung ist für die Verpflichtungen erforderlich , die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen werden .

Das Güterrecht der Ehegatten Allgemeine Vorschriften A. Ordentlicher Güterstand

Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung , insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist .

B. Güterstand des Ehevertrages I. Inhalt des Vertrages

Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden .

Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehemen , die in diesem Gesetze vorgesehen sind .

Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen .

II. Vertragsfähigkeit

Für Abschluss , Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit .

Sind sie unmündig oder entmündigt , so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich .

III. Form des Vertrages

Abschluss , Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unterschrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter .

Eheverträge , die während der Ehe abgeschlossen werden , bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde .

Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das Güterrechtsregister .

C. Ausserordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung

Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust , so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein .

Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden , die Verlustscheine besitzen , so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen , dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt .

II. Gerichtliche Gütertrennung 1. Auf Begehren der Ehefrau

Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen : 1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt ;

2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet ;

3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist .

2. Auf Begehren des Ehemannes

Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen : 1. wenn die Ehefrau überschuldet ist ;

2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert ;

3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat .

3. Auf Begehren der Gläubiger

Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen , wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist .

III. Beginn der Gütertrennung

Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine , wird aber in betreff des Vermögens , das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben , auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen .

Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen .

Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet .

IV. Aufhebung der Gütertrennung

Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben .

Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen .

Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden .

D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung

Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen , aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten , dieser Haftung nicht entzogen werden .

Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen , so hat er die Schulden zu bezahlen , kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien , als er nachweist , dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht .

Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält , bleibt den Gläubigern des Ehemannes , soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind , entzogen .

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung

Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein , so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau .

Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen , einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen , soweit er nicht nachweist , dass die Ehefrau ihn verursacht hat .

Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt , so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten .

E. Sondergut I. Entstehung 1. Im allgemeinen

Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag , durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes .

Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat , kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden .

2. Kraft Gesetzes

Kraft Gesetzes sind Sondergut : 1. die Gegenstände , die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen ;

2. die Vermögenswerte des Frauengutes , mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt ;

3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit .

II. Wirkung

Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau , zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten , unter den Regeln der Gütertrennung .

Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb , soweit erforderlich , für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden .

III. Beweislast

Behauptet ein Ehegatte , dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre , so ist er hiefür beweispflichtig .

Die Güterverbindung A. Eigentumsverhältnisse I. Eheliches Vermögen

Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen , das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht , zum ehelichen Vermögen .

Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau .

II. Eigentum von Mann und Frau

Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt , ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum .

Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen , das nicht Frauengut ist .

Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes .

III. Beweis

Behauptet ein Ehegatte , dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre , so ist er hiefür beweispflichtig .

Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht , so wird vermutet , dass sie zum Frauengute gehören .

IV. Inventar 1. Errichtung und Beweiskraft

Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen , dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde .

Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden , so wird es als richtig vermutet .

2. Bedeutung der Schätzung

Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt , so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung .

Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden , so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme .

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden , dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll .

B. Verwaltung , Nutzung , Verfügungsbefugnis I. Verwaltung

Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen .

Er trägt die Kosten der Verwaltung .

Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu , als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist .

II. Nutzung

Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich .

Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht .

Bares Geld , andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere , die nur der Gattung nach bestimmt worden sind , gehen in das Eigentum des Ehemannes über , und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatzforderung .

III. Verfügungsbefugnis 1. Des Ehemannes

Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes , die nicht in sein Eigentum übergegangen sind , der Einwilligung der Ehefrau , sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt .

Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen , sofern sie nicht wissen oder wissen sollten , dass sie mangelt , oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind .

2. Der Ehefrau a. Im allgemeinen

Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt , hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen .

b. Ausschlagung von Erbschaften

Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes .

Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen .

C. Sicherung der Ehefrau

Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben .

Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen .

Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten .

D. Haftung I. Haftung des Ehemannes

Der Ehemann ist haftbar : 1. für seine vorehelichen Schulden ;

2. für die Schulden , die er während der Ehe begründet ;

3. für die Schulden , die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben .

II. Haftung der Ehefrau 1. Mit dem ganzen Vermögen

Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen , ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte : 1. für ihre vorehelichen Schulden ;

2. für die Schulden , die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet ;

3. für die Schulden , die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen ;

4. für die Schulden aus Erbschaften , die auf sie übergehen ;

5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen .

Für die Schulden , die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden , haftet sie , soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist .

2. Mit dem Sondergut

Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet : 1. für die Schulden , die sie als Sondergutsschulden begründet ;

2. für die Schulden , die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet ;

3. für die Schulden , die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet .

Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung .

E. Ersatzforderungen I. Fälligkeit

Sind Schulden , für die das eingebrachte Frauengut haftet , aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden , so besteht eine Ersatzforderung , die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird .

Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden , für die eheliches Vermögen haftet , aus dem Sondergute getilgt worden , so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden .

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung 1. Anspruch der Ehefrau

Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen .

Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht .

Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen .

2. Vorrecht

Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt , so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs .

Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig .

F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau

Stirbt die Ehefrau , so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau .

Für das Fehlende hat der Ehemann , soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen , was er von der Ehefrau zu fordern hat , Ersatz zu leisten .

II. Tod des Ehemannes

Stirbt der Ehemann , so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Fehlende die Ersatzforderung geltend machen .

III. Vorschlag und Rückschlag

Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannesgutes und Frauengutes ein Vorschlag , so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben .

Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag , so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen , soweit nicht nachgewiesen wird , dass ihn die Ehefrau verursacht hat .

Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden .

Die Gütergemeinschaft A. Allgemeine Gütergemeinschaft I. Eheliches Vermögen

Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute , das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört .

Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen .

Behauptet ein Ehegatte , dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre , so ist er hiefür beweispflichtig .

II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis 1. Verwaltung

Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut .

Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut .

Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu , als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist .

2. Verfügungsbefugnis a. Verfügung über Gesamtgut

Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern , sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt .

Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen , sofern sie nicht wissen oder wissen sollten , dass sie mangelt , oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind .

b. Ausschlagung von Erbschaften

Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern .

Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen .

III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar : 1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten ;

2. für die Schulden , die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben ;

3. für alle andern Schulden , die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden .

2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes

Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich : 1. für ihre vorehelichen Schulden ;

2. für die Schulden , die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet ;

3. für die Schulden , die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen ;

4. für die Schulden aus Erbschaften , die auf sie übergehen ;

5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen .

Für die Schulden , die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden , haftet sie , soweit das Gesamtgut nicht ausreicht .

Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar .

b. Sondergutsschulden

Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verprflichtet : 1. für die Schulden , die sie aus Sondergutsschulden begründet ;

2. für die Schulden , die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet ;

3. für die Schulden , die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet .

Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung .

3. Zwangsvollstreckung

Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die Schulden , für die das Gesamtgut haftet , gegen den Ehemann .

IV. Ersatzforderungen 1. Im allgemeinen

Werden Schulden , für die das Gesamtgut haftet , aus diesem getilgt , so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung .

Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden , so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung , der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann .

2. Frauengutsforderung

Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs .

Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig .

V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz

Stirbt ein Ehegatte , so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu .

Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über .

Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig , so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen , als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde .

b. Nach Vertrag

An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden .

Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden .

2. Haftung des Überlebenden

Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar .

Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes , die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind .

Übernimmt sie ihren Anteil , so ist sie haftbar , kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien , als sie nachweist , dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht .

3. Anrechnung

Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen , dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden , die von ihm eingebracht worden sind .

B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft I. Voraussetzung

Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen .

Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde .

Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt , so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden .

II. Umfang

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten , mit Ausnahme des Sondergutes .

Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt , wird , soweit nicht anders verfügt ist , ihr Sondergut .

Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten .

III. Verwaltung und Vertretung

Sind die Kinder unmündig , so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu .

Sind sie mündig , so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden .

IV. Aufhebung 1. Durch Erklärung

Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben .

Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten .

Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären .

2. Von Gesetzes wegen

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben : 1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ;

2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder .

Fällt nur eines der Kinder in Konkurs , so können die übrigen Beteiligten verlangen , dass es ausscheide .

Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter .

3. Durch Urteil

Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen , so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen .

Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert , so können die übrigen Beteiligten verlangen , dass es ausscheide .

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

Verheiratet sich ein Kind , so können die übrigen Beteiligten verlangen , dass es ausscheide .

Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen , so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen .

Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen , so verbleibt sein Anteil dem Gesamtgute , unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben .

5. Teilungsart

Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage .

An den Anteilen , die den einzelnen Kindern zufallen , behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche .

Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden .

C. Beschränkte Gütergemeinschaft I. Mit Gütertrennung

Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen , indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen , wie namentlich die Liegenschaften , von der Gemeinschaft ausschliessen .

Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung .

II. Mit Güterverbindung

Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden .

Eine solche Abrede wird angenommen , wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat .

III. Errungenschaftsgemeinschaft 1. Umfang

Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden .

Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist , bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft .

Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung .

2. Beteiligung am Vorschlag und Rückschlag

Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag , so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt .

Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen , soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist .

Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden .

Die Gütertrennung A. Ausdehnung

Die Gütertrennung bezieht sich , wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird , auf das ganze Vermögen beider Ehegatten .

Wird sie durch Ehevertrag begründet , so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen , insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind .

B. Eigentum , Verwaltung und Nutzung

Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung .

Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen , so wird vermutet , dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe .

Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht , die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen , ist nicht verbindlich .

C. Haftung I. Im allgemeinen

Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen , die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden .

Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe entstandenen Schulden .

Für die Schulden , die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden , haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes .

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann , wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat , kein Vorzugsrecht .

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer .

D. Einkünfte und Erwerb

Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten , von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren .

E. Tragung der ehelichen Lasten

Der Ehemann kann verlangen , dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste .

Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen , so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt .

Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig .

F. Ehesteuer

Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen , den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist .

Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt , steht , wenn es nicht anders vereinbart worden ist , unter den Regeln der Güterverbindung .

Das Güterrechtsregister A. Rechtskraft

Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten , die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen , bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung .

Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen .

B. Eintragung I. Gegenstand

Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen , die Dritte gegenüber wirksam sein sollen .

Die Eintragung erfolgt , wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst , auf das einseitige Begehren eines Ehegatten .

II. Ort der Eintragung

Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes .

Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk , so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen .

Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten , vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet .

C. Registerführung

Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt , soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen .

Jedermann ist befugt , das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen .

Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben , welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben .

Die Verwandtschaft Die Entstehung des Kindesverhältnisses Allgemeine Bestimmungen A. Entstehung des Kindesverhältnisses im allgemeinen

Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt .

Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt .

Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption .

B. Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses I. Zuständigkeit

Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist beim Richter am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Geburt oder der Klage zu erheben .

II. Verfahren

Das Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften : 1. Der Richter erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung .

2. Die Parteien und Dritte haben an Untersuchungen mitzuwirken , die zur Aufklärung der Abstammung nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind .

Die Vaterschaft des Ehemannes A. Vermutung

Ist ein Kind während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit Auflösung der Ehe geboren , so gilt der Ehemann als Vater .

Bei späterer Geburt gilt diese Vermutung nur , wenn das Kind vor Auflösung der Ehe gezeugt worden ist .

Ist der Ehemann für verschollen erklärt worden , so beginnt die Frist von 300 Tagen mit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht .

B. Anfechtung I. Klagerecht

Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Richter angefochten werden : 1. vom Ehemann ;

2. vom Kind , wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat .

Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter , die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter .

Der Ehemann hat keine Klage , wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat .

II. Klagegrund 1. Bei Zeugung während der Ehe

Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden , so hat der Kläger nachzuweisen , dass der Ehemann nicht der Vater ist .

Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe geboren , so wird vermutet , dass es während der Ehe gezeugt worden sei .

2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes

Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden , da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war , so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen .

Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet , wenn glaubhaft gemacht wird , dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat .

III. Klagefrist

Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen , seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat , dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat , in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt .

Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben .

Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen , wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird .

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Auflösung der Ehe der Mutter geboren und hat diese inzwischen eine neue Ehe geschlossen , so gilt der zweite Ehemann als Vater .

Wird diese Vermutung beseitigt , so gilt der erste Ehemann als Vater .

D. Klage der Eltern

Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden , so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden .

Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung .

Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes .

E. Heirat der Eltern

Heiraten die Eltern einander , so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung , sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist .

Die Anerkennung kann angefochten werden : 1. von der Mutter ;

2. vom Kind , oder nach seinem Tode von den Nachkommen , wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist ;

3. von der Heimatgemeinde oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes ;

4. vom Ehemann .

Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung .

Anerkennung und Vaterschaftsurteil A. Anerkennung I. Zulässigkeit und Form

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter , so kann der Vater das Kind anerkennen .

Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt , so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig .

Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder , wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist , vor dem Richter .

II. Anfechtung 1. Klagerecht

Die Anerkennung kann von jedermann , der ein Interesse hat , beim Richter angefochten werden , namentlich von der Mutter , vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimatgemeinde oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden .

Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu , wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben , die Gesundheit , die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat .

Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind , soweit diese nicht selber klagen .

2. Klagegrund

Der Kläger hat zu beweisen , dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist .

Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen , wenn der Anerkennende glaubhaft macht , dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe .

3. Klagefrist

Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen , seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt , dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat , oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel , in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung .

Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden .

Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen , wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird .

B. Vaterschaftsklage I. Klagerecht

Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen .

Die Klage richtet sich gegen den Vater oder , wenn er gestorben ist , nacheinander gegen seine Nachkommen , Eltern oder Geschwister oder , wenn solche fehlen , gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes .

Ist der Vater gestorben , so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Richter mitgeteilt .

II. Vermutung

Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt , so wird seine Vaterschaft vermutet .

Diese Vermutung gilt auch , wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat .

Die Vermutung fällt weg , wenn der Beklagte nachweist , dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten .

III. Klagefrist

Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden , ist aber einzureichen : 1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt ;

2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters .

Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann , so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag , da es beseitigt ist , angebracht werden .

Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen , wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird .

Die Adoption A. Adoption Unmündiger I. Allgemeine Voraussetzungen

Ein Kind darf adoptiert werden , wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens zweier Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist , die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl , ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen .

II. Gemeinschaftliche Adoption

Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren ; anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet .

Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35 . Altersjahr zurückgelegt haben .

Ein Ehegatte darf jedoch das Kind des andern adoptieren , wenn er 2 Jahre verheiratet gewesen ist oder das 35. Altersjahr zurückgelegt hat .

III. Einzeladoption

Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren , wenn sie das 35 . Altersjahr zurückgelegt hat .

Eine verheiratete Person , die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat , darf allein adoptieren , wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist , weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufhentalt abwesend , oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist .

IV. Alter und Zustimmung des Kindes

Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern .

Ist das Kind urteilsfähig , so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig .

Ist es bevormundet , so kann , auch wenn es urteilsfähig ist , die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen .

V. Zustimmung der Eltern 1. Form

Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes .

Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken .

Sie ist gültig , selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind .

2. Zeitpunkt

Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden .

Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden .

Wird sie nach einem Widerruf erneuert , so ist sie endgültig .

3. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden , 1. wenn er unbekannt , mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist ,

2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat .

b. Entscheid

Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils , so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes , auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung , ob von dieser Zustimmung abzusehen ist .

In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden .

Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen , weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat , so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen .

B. Adoption Mündiger und Entmündigter

Fehlen Nachkommen , so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden , 1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben ,

2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben ,

3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat .

Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden .

Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung .

C. Wirkung I. Im allgemeinen

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern .

Das bisherige Kindesverhältnis erlischt ; vorbehalten bleibt es zum Elternteil , der mit dem Adoptierenden verheiratet ist .

Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden .

II. Heimat

Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Bürgerrecht der Adoptiveltern .

D. Verfahren I. Im allgemeinen

Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen .

Ist das Adoptionsgesuch eingereicht , so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht , sofern deren Voraussetzungen im übrigen nicht berührt werden .

Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig , so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar , wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren .

II. Untersuchung

Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände , nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen , ausgesprochen werden .

Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes , ihre gegenseitige Beziehung , die erzieherische Eignung , die wirtschaftliche Lage , die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären .

Haben die Adoptiveltern Nachkommen , so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen .

III. Adoptionsgeheimnis

Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden .

E. Anfechtung I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung

Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden , so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Richter anfechten , sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird .

Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu , wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können .

2. Andere Mängel

Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln , so kann jedermann , der ein Interesse hat , namentlich auch die Heimatgemeinde oder Wohnsitzgemeinde , sie anfechten .

Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen , wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft .

II. Klagefrist

Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben .

F. Adoptivkindervermittlung

Die Kantone üben die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur spätern Adoption aus .

Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Berufe betreibt , bedarf einer Bewilligung ; die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten .

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften .

Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder A. Familienname

Sind die Eltern miteinander verheiratet , so erhält das Kind ihren Familiennamen .

Sind sie nicht miteinander verheiratet , so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter .

B. Heimat

Sind die Eltern miteinander verheiratet , so erhält das Kind das Bürgerrecht des Vaters .

Sind sie nicht miteinander verheiratet , so erhält das Kind das Bürgerrecht der Mutter .

Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters , weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst , so erhält es das Bürgerrecht des Vaters .

C. Beistand und Gemeinschaft

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand , alle Rücksicht und Achtung schuldig , die das Wohl der Gemeinschaft erfordert .

D. Persönlicher Verkehr I. Eltern 1. Grundsatz

Die Eltern haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind , das nicht unter ihrer elterlichen Gewalt oder Obhut steht .

2. Schranken

Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen , was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert .

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet , üben die Eltern inh pflichtwidrig aus , haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor , so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden .

Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden , so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr , sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird .

II. Dritte

Liegen ausserordentliche Umstände vor , so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen , insbesondere Verwandten , eingeräumt werden , sofern dies dem Wohle des Kindes dient .

Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss .

III. Zuständigkeit

Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig .

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft .

Bestehen noch keine Anordnungen , so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden , welcher die elterliche Gewalt oder Obhut zusteht .

Die Unterhaltspflicht der Eltern A. Gegenstand und Umfang

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen , inbegriffen die Kosten von Erziehung , Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen .

Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder , wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht , durch Geldzahlung geleistet .

Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit , als dem Kinde zugemutet werden kann , den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten .

B. Dauer

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes .

Befindet es sich dann noch in Ausbildung , so haben die Eltern , soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf , für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen , bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann .

C. Verheiratete Eltern

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts .

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen .

D. Klage I. Klagerecht und Zuständigkeit

Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung .

Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten .

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters nach den Bestimmungen über die Feststellung des Kindesverhältnisses , die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft .

II. Verfahren

Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen .

Der Richter erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung .

Die Unterhaltsklage kann mit der Vaterschaftsklage verbunden werden .

III. Vorsorgliche Massregeln 1. Im allgemeinen

Ist die Klage eingereicht , so trifft der Richter auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln .

Steht das Kindesverhältnis fest , so kann der Beklagte verpflichtet werden , angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen .

Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Richter bezeichnete Kasse .

2. Vor der Feststellung der Vaterschaft a. Hinterlegung

Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden und die Vaterschaft glaubhaft gemacht , so hat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteil die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen .

b. Vorläufige Zahlung

Ist die Vaterschaft zu vermuten und wird die Vermutung durch die ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört , so hat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteil angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen .

3. Zuständigkeit

Über die Hinterlegung , die vorläufige Zahlung , die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet der für die Beurteilung der Klage zuständige Richter .

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen .

Kinderzulagen , Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen , die dem Unterhaltspflichtigen zustehen , sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen , soweit der Richter es nicht anders bestimmt .

Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten , die der Richter festsetzt .

V. Veränderung der Verhältnisse

Der Richter kann anordnen , dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert .

Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf .

E. Verträge über die Unterhaltspflicht I. Periodische Leistungen

Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich .

Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden , soweit dies nicht mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist .

Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen , so ist für die Genehmigung der Richter zuständig .

II. Abfindung

Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden , wenn sein Interesse es rechtfertigt .

Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich : 1. wenn die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde , oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren , der Richter die Genehmigung erteilt hat , und

2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist .

F. Erfüllung I. Gläubiger

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt .

Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf , so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über .

II. Vollstreckung 1. Geeignete Hilfe

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht , so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen .

2. Anweisungen an die Schuldner

Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen , kann der Richter ihre Schuldner anweisen , die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten .

III. Sicherstellung

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht , oder ist anzunehmen , dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen , so kann der Richter sie verpflichten , für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten .

G. Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht bestimmt , unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten , wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat , wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können .

Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes , wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen .

H. Pflegeeltern

Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld , sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt .

Unentgeltlichkeit ist zu vermuten , wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden .

J. Ansprüche der unverheirateten Mutter

Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt bei dem für die Vaterschaftsklage zuständigen Richter gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen : 1. für die Entbindungskosten ;

2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt ;

3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes .

Aus Billigkeit kann der Richter teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen , wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird .

Leistungen Dritter , auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat , sind anzurechnen , soweit es die Umstände rechtfertigen .

Die elterliche Gewalt A. Voraussetzungen I. Im allgemeinen

Die Kinder stehen , solange sie unmündig sind , unter der elterlichen Gewalt .

Unmündige und Entmündigte haben keine elterliche Gewalt .

II. Verheiratete Eltern

Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus .

Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt , so kann der Richter die elterliche Gewalt einem Ehegatten allein zuteilen .

Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden Ehegatten und bei Scheidung dem Ehegatten zu , dem die Kinder anvertraut werden .

III. Unverheiratete Eltern

Sind die Eltern nicht verheiratet , so steht die elterliche Gewalt der Mutter zu .

Ist die Mutter unmündig , entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Gewalt entzogen , so bestellt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund oder überträgt die elterliche Gewalt dem Vater , je nachdem , was das Wohl des Kindes erfordert .

IV. Stiefeltern

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausbildung der elterlichen Gewalt gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten , wenn es die Umstände erfordern .

V. Pflegeeltern

Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut , so vertreten sie , unter Vorbehalt abweichender Anordnungen , die Eltern in der Ausübung der elterlichen Gewalt , soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist .

Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden .

B. Inhalt I. Im allgemeinen

Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen .

Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam ; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten , soweit tunlich , auf seine Meinung Rücksicht .

Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen ; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden .

Die Eltern geben dem Kind den Vornamen .

II. Erziehung

Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche , geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen .

Sie haben dem Kind , insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen , eine angemessene , seine Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen .

Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und , wo es die Umstände erfordern , mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten .

III. Religiöse Erziehung

Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern .

Ein Vertrag , der diese Befugnis beschränkt , ist ungültig .

Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt , so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis .

IV. Vertretung 1. Dritten gegenüber a. Im allgemeinen

Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Gewalt .

Sind die Eltern verheiratet , so dürfen gutgläubige Dritte voraussetzen , dass jeder Elternteil im Eivernehmen mit dem andern handelt .

Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden .

b. Handlungsfähigkeit des Kindes

Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person .

Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte .

2. Innerhalb der Gemeinschaft

Kinder unter elterlicher Gewalt können , wenn sie urteilsfähig sind , unter Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln , verpflichten damit aber nicht sich selbst , sondern die Eltern .

Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen , die denen des Kindes widersprechen , so finden die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwendung .

C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind die dazu ausserstande , so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes .

Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet , die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben .

Sie kann insbesondere die Eltern , die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen , ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege , Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen , der Einblick und Auskunft zu geben ist .

II. Beistandschaft 1. Im allgemeinen

Erfordern es die Verhältnisse , so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand , der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt .

Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen , namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs .

Die elterliche Gewalt kann entsprechend beschränkt werden .

2. Feststellung der Vaterschaft

Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält , wird dem Kind ein Beistand ernannt , der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat .

Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde , wenn ein Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt worden ist .

Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren seit der Geburt nicht erhoben worden , so hat die Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Beistandes darüber zu entscheiden , ob die Beistandschaft aufzuheben oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien .

III. Aufhebung der elterlichen Obhut

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden , so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder , wenn es sich bei Dritten befindet , diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen .

Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes , wenn das Verhältnis so schwer gestört ist , dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann .

Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt , so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen , wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht .

IV. Entziehung der elterlichen Gewalt 1. durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend , so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Gewalt : 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit , Krankheit , Gebrechen , Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind , die elterliche Gewalt pflichtgemäss auszuüben ;

2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben .

Wird beiden Eltern die Gewalt entzogen , so erhalten die Kinder einen Vormund .

Die Entziehung ist , wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird , gegenüber allen , auch den später geborenen Kinder wirksam .

2. durch die Vormundschaftsbehörde

Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Gewalt : 1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen ;

2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben .

V. Änderung der Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse , so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen .

Die elterliche Gewalt darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden .

VI. Verfahren 1. Im allgemeinen

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften : 1. Ist die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde keine richterliche Behörde , so bleibt gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt der Weiterzug an eine kantonale richterliche Behörde vorbehalten .

2. Hat eine Beschwerde gegen eine Kindesschutzmassnahme aufschiebende Wirkung , so kann ihr diese von der anordnenden oder von der Beschwerdeinstanz entzogen werden .

2. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Wird das Kind von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht , so gelten die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss .

Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt , so kann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen .

Für die Fälle , in denen Gefahr im Verzuge liegt oder das Kind psychisch krank ist , können die Kantone die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch andern geeigneten Stellen einräumen .

VII. Zuständigkeit 1. der vormundschaftlichen Behörden

Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet .

Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug , so sind auch die Behörden am Ort zuständig , wo sich das Kind aufhält .

Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme , so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde .

2. des Richters

Hat der Richter nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten , so trifft er auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit der Vollziehung .

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden : 1. wenn das Kindesschutzverfahren vor dem Scheidungsverfahren durchgeführt oder eingeleitet worden ist ;

2. wenn die zum Schutz des Kindes sofort nötigen vorsorglichen Massnahmen vom Richter voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können .

Verändern sich die Verhältnisse nach dem Urteil , so können die vormundschaftlichen Behörden die vom Richter getroffenen Kindesschutzmassnahmen in bezug auf einen Elternteil ändern , sofern dadurch die Stellung des andern nicht unmittelbar berührt wird .

VIII. Pflegekinderaufsicht

Wer Pflegekinder aufnimmt , bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht .

Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften .

IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes , des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe .

Das Kindesvermögen A. Verwaltung

Die Eltern haben , solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht , das Recht und die Pflicht , das Kindesvermögen zu verwalten .

Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil zu , so hat dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen .

Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt , so ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an .

B. Verwendung der Erträge

Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt , Erziehung und Ausbildung des Kindes und , soweit es der Billigkeit entspricht , auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden .

Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen .

C. Anzehrung des Kindesvermögens

Abfindungen , Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden .

Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts , der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig , so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten , auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen .

D. Freies Kindesvermögen I. Zuwendungen

Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen , wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist .

Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen , wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird .

II. Pflichtteil

Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden .

Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten , so kann die Vormundschaftsbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten .

III. Arbeitserwerb , Berufsvermögen und Gewerbevermögen

Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt , steht unter seiner Verwaltung und Nutzung .

Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft , so können sie verlangen , dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet .

E. Schutz des Kindesvermögens I. Geeignete Massnahmen

Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet , so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens .

Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und , wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen , die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen .

Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung .

II. Entziehung der Verwaltung

Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden , so überträgt die Vormundschaftsbehörde die Verwaltung einem Beistand .

Die Vormundschaftsbehörde trifft die gleiche Anordnung , wenn Kindesvermögen , das nicht von den Eltern verwaltet wird , gefährdet ist .

Ist zu befürchten , dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden , so kann die Vormundschaftsbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen .

F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung

Nach dem Aufhören der elterlichen Gewalt oder Verwaltung haben die Eltern das Kindesvermögen auf Grund einer Abrechnung an das mündige Kind oder an den Vormund oder Beistand des Kindes herauszugeben .

II. Verantwortlichkeit

Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich .

Für das , was sie in guten Treuen veräussert haben , ist der Erlös zu erstatten .

Für die Beträge , die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben , schulden sie keinen Ersatz .

Die Familiengemeinschaft Die Unterstützungspflicht A. Unterstützungspflichtige

Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie und Geschwister sind gegenseitig verpflichtet , einander zu unterstützen , sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden .

Geschwister können aber nur dann zur Unterstützung herangezogen werden , wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden .

Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten .

B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches

Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung , die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist .

Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig , so kann der Richter die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben .

Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung .

C. Unterhalt von Findelkindern

Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten , in der sie eingebürgert worden sind .

Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt , so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten , die sein Unterhalt ihr verursacht hat .

Die Hausgewalt A. Voraussetzung

Haben Personen , die in gemeinsamem Haushalte leben , nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt , so steht diesem die Hausgewalt zu .

Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen , die als Verwandte und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben .

B. Wirkung I. Hausordnung und Fürsorge

Die Ordnung , der die Hausgenossen unterstellt sind , hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen .

Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung , ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden .

Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen .

II. Verantwortlichkeit

Verursacht ein unmündiger oder entmündigter , ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden , so ist das Familienhaupt dafür haftbar , insofern es nicht darzutun vermag , dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat .

Das Familienhaupt ist verpflichtet , dafür zu sorgen , dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst .

Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen .

III. Forderung der Kinder und Grosskinder 1. Voraussetzungen

Mündige Kinder oder Grosskinder , die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben , können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen .

Im Streitfalle entscheidet der Richter über die Höhe der Entschädigung , ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung .

2. Geltendmachung

Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden .

Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden , wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird , wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht .

Sie unterliegt keiner Verjährung , muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden .

Das Familienvermögen A. Familienstiftungen

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden , dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung , Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird .

Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet .

B. Gemeinderschaften I. Begründung 1. Befugnis

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden , dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen , oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen .

2. Form

Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter .

II. Dauer

Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden .

Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen , so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen .

Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrstermin oder Herbsttermin zulässig .

III. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft

Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit .

Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt .

Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen .

2. Leitung und Vertretung a. Im allgemeinen

Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet .

Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen .

b. Befugnis des Hauptes

Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen .

Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit .

Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam , wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist .

3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder .

Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch .

Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt , ist , wenn es nicht anders verabredet wird , sein persönliches Vermögen .

IV. Aufhebung 1. Gründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt : 1. nach Vereinbarung oder Kündigung ;

2. mit Ablauf der Zeit , für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist , insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird ;

3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist ;

4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist ;

5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen .

2. Kündigung , Zahlungsunfähigkeit , Heirat

Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft , oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten , oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung , so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen , indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden .

Verheiratet sich ein Gemeinder , so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen .

3. Tod eines Gemeinders

Stirbt ein Gemeinder , so können die Erben , die nicht in der Gemeinderschaft stehen , nur die Abfindung beanspruchen .

Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen , so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten .

4. Teilungsregel

Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt , wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist .

Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden .

V. Ertragsgemeinderschaft 1. Inhalt

Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen , mit der Bestimmung , dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat .

Dieser Anteil ist , wenn keine andere Abrede getroffen wird , nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen , unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers .

2. Besondere Aufhebungsgründe

Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet , oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach , so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden .

Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen , unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung .

Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft .

C. Heimstätten I. Befugnis der Kantone

Die Kantone sind befugt , die Begründung von Familienheimstätten zu gestatten und unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu ordnen .

II. Begründung 1. Voraussetzung im Gegenstand

Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zubehör unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden .

Das Gut oder Haus darf nicht grösser sein , als erforderlich ist , um einer Familie ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihr als Wohnung zu dienen .

Der Eigentümer oder dessen Familie muss selbst das Gut bewirtschaften , das Gewerbe betreiben oder das Haus bewohnen , sofern nicht aus wichtigen Gründen die zuständige Behörde vorübergehend eine Ausnahme gestattet .

2. Verfahren und Form a. Auskündung

Der Errichtung muss eine amtliche Auskündung vorausgehen , durch die die Gläubiger sowie andere Personen , die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten , zur Anmeldung ihres Einspruches aufgefordert werden .

Den Grundpfandgläubigern ist von der Auskündung besondere Mitteilung zu machen .

b. Wahrung der Rechte Dritter

Entspricht das Gut oder Haus den Erfordernissen der Heimstätten und werden durch die Errichtung keine Rechte Dritter verletzt , so genehmigt die Behörde die Errichtung .

Hat ein Gläubiger Einspruch erhoben , so darf die Heimstätte nicht errichtet werden .

Der Schuldner ist jedoch befugt , nicht zustimmende Gläubiger durch Zahlung zu befriedigen , ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein .

c. Grundbucheintrag

Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung in das Grundbuch , die von Amtes wegen zu veröffentlichen ist .

III. Wirkung 1. Verfügungsbeschränkungen

Auf ein Gut oder Haus , das zur Heimstätte geworden ist , dürfen keine neuen Grundpfänder gelegt werden .

Der Eigentümer darf es weder veräussern noch vermieten oder verpachten .

Die Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist unter Vorbehalt der Zwangsverwaltung ausgeschlossen .

2. Aufnahme von Verwandten

Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer die Pflicht auferlegen , seine Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister in die Heimstätte aufzunehmen , sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind .

3. Bei Zahlungsunfähigkeit

Wird der Eigentümer zahlungsunfähig , so erhält das Gut oder Haus einen besonderen Verwalter , der unter Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte die Interessen der Gläubiger zu wahren hat .

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums ihrer Verlustscheine und gemäss der konkursrechtlichen Rangordnung .

IV. Aufhebung 1. Beim Tode

Stirbt der Eigentümer , so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen , dass für deren Übernahme seitens der Erben durch Verfügung von Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist .

Liegt eine solche Ordnung nicht vor , so wird der Eintrag im Grundbuch nach dem Tode des Eigentümers gelöscht .

2. Bei Lebzeiten

Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Lebzeiten aufheben .

Er hat zu diesem Zwecke bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages im Grundbuch einzureichen , das zu veröffentlichen ist .

Wird kein berechtigter Einspruch erhoben , so ist die Löschung zu bewilligen .

V. Kantonale Ausführungsvorschriften

Die Vorschriften , die von den Kantonen über die Heimstätten aufgestellt werden , bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

Die Vormundschaft Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft Die vormundschaftlichen Organe A. Im allgemeinen

Vormundschaftliche Organe sind : die vormundschaftlichen Behörden , der Vormund und der Beistand .

B. Vormundschaftliche Behörden I. Staatliche Organe

Vormundschaftliche Behörden sind : die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde .

Die Kantone bestimmen diese Behörde und ordnen , wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind , die Zuständigkeit dieser Instanzen .

II. Familienvormundschaft 1. Zulässigkeit und Bedeutung

Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden , wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes , einer Gesellschaft u_dgl. es rechtfertigen .

Sie besteht darin , dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden .

2. Anordnung

Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten oder auf Antrag eines nahen Verwandten und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet .

3. Familienrat

Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei zur Besorgung einer Vormundschaft geeigneten Verwandten des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt .

Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören .

4. Sicherheitsleistung

Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfüllung ihrer Pflichten Sicherheit zu leisten .

Ohne diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden .

5. Aufhebung

Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeit aufheben , wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern .

C. Vormund und Beistand

Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter .

Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut .

Für den Beistand gelten , soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind , die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund .

Die Bevormundungsfälle A. Unmündigkeit

Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person , die sich nicht unter elterlichen Gewalt befindet .

Die Zivilstandsbeamten , Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen , sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten .

B. Unfähigkeit Mündiger I. Geisteskrankheit und Geistesschwäche

Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person , die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag , zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet .

Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen , sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten .

II. Verschwendung , Trunksucht , lasterhafter Lebenswandel , Misswirtschaft

Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person , die durch Verschwendung , Trunksucht , lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt , zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet .

III. Freiheitsstrafe

Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person , die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist .

Die Strafvollzugsbehörde hat , sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt , der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen .

IV. Eigenes Begehren

Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden , wenn sie dartut , dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag .

C. Verfahren I. Im allgemeinen

Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren .

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten .

II. Anhörung und Begutachtung

Wegen Verschwendung , Trunksucht , lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung darf eine Person nicht entmündigt werden , ohne dass sie vorher angehört worden ist .

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen , das dich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat .

III. Veröffentlichung

Ist ein Mündiger bevormundet , so muss die Bevormundung , sobald sie rechtskräftig geworden ist , wenigstens einmal in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden .

Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine Verschiebung der Veröffentlichung bewilligen , solange der Geisteskranke , Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist .

Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden .

Die Zuständigkeit A. Bevormundung am Wohnsitze

Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden Person .

Die Kantone sind berechtigt , für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären , insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt .

B. Wechsel des Wohnsitzes

Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden .

Ist er erfolgt , so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über .

Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen .

C. Rechte des Heimatskantons

Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt , die Bevormundung von Angehörigen , die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben , bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen .

Sie kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen , der in einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist , bei der zuständigen Behörde Beschwerde führen .

Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu treffen ist , so hat die Behörde des Wohnsitzes die Weisung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde einzuholen und zu befolgen .

Die Bestellung des Vormundes A. Voraussetzungen I. Im allgemeinen

Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen , die zu diesem Amte geeignet erscheint .

Bei besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden , die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen .

Die gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedoch mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden .

II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten

Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen , so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben , unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes .

III. Wünsche des Bevormundeten und der Eltern

Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet , so soll dieser Bezeichnung , wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen , Folge geleistet werden .

IV. Allgemeine Pflicht zur Übernahme

Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die männlichen Verwandten und der Ehemann der zu bevormundenden Person sowie alle in bürgerlichen Ehren stehenden Männer , die in dem Vormundschaftskreise wohnen .

Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht , wenn der Vormund durch den Familienrat ernannt wird .

V. Ablehnungsgründe

Die Übernahme des Amtes können ablehnen : 1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat ;

2. wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte ;

3. wer über mehr als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt ;

4. wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt ;

5. die Mitglieder des Bundesrates , der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes ;

6. die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder kantonaler Behörden .

VI. Ausschliessungsgründe

Zu dem Amte sind nicht wählbar : 1. wer selbst bevormundet ist ;

2. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte steht , oder einen unerhenhaften Lebenswandel führt ;

3. wer Interessen hat , die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten , oder wer mit ihr verfeindet ist ;

4. die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden , solange andere taugliche Personen vorhanden sind .

B. Ordnung der Wahl I. Ernennung des Vormundes

Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen .

Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eigeleitet werden , bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalters erreicht hat .

Wenn mündige Kinder entmündigt werden , so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Gewalt .

II. Vorläufige Fürsorge

Wird es vor der Wahl notwendig , vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen , so trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Massregeln .

Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen .

Eine solche Massregel ist zu veröffentlichen .

III. Mitteilung und Veröffentlichung

Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt .

Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht .

IV. Ablehnung und Anfechtung 1. Geltendmachung

Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung der Wahl einen Ablehnungsgrund geltend machen .

Ausserdem kann jedermann , der ein Interesse hat , die Wahl binnen zehn Tagen , nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat , als gesetzwidrig anfechten .

Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt , so trifft sie eine neue Wahl , andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung .

2. Vorläufige Pflicht des Gewählten

Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet , die Vormundschaft zu führen , bis er des Amtes enthoben wird .

3. Entscheidung

Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige .

Wird der Gewählte entlassen , so trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt eine neue Wahl .

V. Übergabe des Amtes

Ist die Wahl endgültig getroffen , so erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund durch die Vormundschaftsbehörde .

Die Beistandschaft A. Fälle der Beistandschaft I. Vertretung

Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand da , wo das Gesetz es besonders vorsieht , sowie in folgenden Fällen : 1. wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit , Abwesenheit od_dgl. weder selbst zu handeln , noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag ;

2. wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat , die denen des Vertretenen widersprechen ;

3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist .

II. Vermögensverwaltung 1. Kraft Gesetzes

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung , so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen : 1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt ;

2. bei Unfähigkeit einer Person , die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen , falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist ;

3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt ;

4. bei einer Körperschaft oder Stiftung , solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist ;

5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke , solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist .

2. Auf eigenes Begehren

Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden , wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen .

III. Beschränkung del Handlungsfähigkeit

Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt , gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint , so kann ihr ein Beirat gegeben werden , dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist : 1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen ;

2. Kauf , Verkauf , Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken ;

3. Kauf , Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren ;

4. Bauten , die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen ;

5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen ;

6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen ;

7. Schenkungen ;

8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten ;

9. Eingehung von Bürgschaften .

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden , während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält .

B. Zuständigkeit

Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der Beistandschaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes angeordnet .

Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes , wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist .

Der Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Interessen ihrer Angehörigen die gleichen Befugnisse zu wie bei der Vormundschaft .

C. Bestellung des Beistandes

Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung .

Die Ernennung wird nur veröffentlicht , wenn es der Vormundschaftsbehörde als zweckmässig erscheint .

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung A. Voraussetzungen

Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit , Geistesschwäche , Trunksucht , anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden , wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann .

Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen , welche die Person für ihre Umgebung bedeutet .

Die betroffene Person muss entlassen werden , sobald ihr Zustand es erlaubt .

B. Zuständigkeit

Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder , wenn Gefahr im Verzuge liegt , eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person .

Für die Fälle , in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist , können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen .

Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet , so befindet sie auch über die Entlassung ; in den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt .

C. Mitteilungspflicht

Die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen benachrichtigen die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz , wenn sie eine entmündigte Person in einer Anstalt unterbringen oder zurückbehalten oder wenn sie für eine mündige Person weitere vormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachten .

D. Gerichtliche Beurteilung

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen .

Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches .

E. Verfahren in den Kantonen I. Im allgemeinen

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten : 1. Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden , dass sie den Richter anrufen kann .

2. Jeder , der in eine Anstalt eintritt , muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden , dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches den Richter anrufen kann .

3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an den zuständigen Richter weiterzuleiten .

4. Die Stelle , welche die Einweisung angeordnet hat , oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen .

5. Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden ; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt , so können obere Gerichte darauf verzichten .

II. Vor Gericht

Der Richter entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren .

Er bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand .

Der Richter erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen .

Die Führung der Vormundschaft Das Amt des Vormundes A. Übernahme des Amtes I. Inventaraufnahme

Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen .

Ist der Bevormundete urteilsfähig , so wird er , soweit tunlich , zur Inventaraufnahme zugezogen .

Wo die Umstände es rechtfertigen , kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventar anordnen , das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das öffentliche Inventar des Erbrechts .

II. Verwahrung von Wertsachen

Wertschriften , Kostbarkeiten , wichtige Dokumente u_dgl. sind , soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet , unter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren .

III. Veräusserung von beweglichen Sachen

Andere bewegliche Gegenstände sind , soweit es die Interessen des Bevormundeten erheischen , nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu veräussern .

Gegenstände , die für die Familie oder den Bevormundeten persönlich einen besondern Wert haben , sollen wenn immer möglich nicht veräussert werden .

IV. Anlage von Barschaft 1. Pflicht zur Anlage

Bares Geld hat der Vormund , soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf , beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung hiefür bezeichneten Kasse oder in Werttiteln , die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden , zinstragend anzulegen .

Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat , so wird er selbst zinspflichtig .

2. Umwandlung von Kapitalanlagen

Kapitalanlagen , die nicht genügende Sicherheit bieten , sind durch sichere Anlagen zu ersetzen .

Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit , sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten vorgenommen werden .

V. Geschäft und Gewerbe

Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft , ein Gewerbe od_dgl. , so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zur Liquidation oder zur Weiterführung zu erteilen .

VI. Grundstücke

Die Veräusserung von Grundstücken erfolgt nach Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen zu gestatten , wo die Interessen des Bevormundeten es erfordern .

Die Veräusserung erfolgt durch öffentliche Versteigerung , unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde , die beförderlich darüber zu entscheiden hat .

Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden .

B. Fürsorge und Vertretung I. Fürsorge für die Person 1. Bei Unmündigkeit a. Im allgemeinen

Ist der Bevormundete unmündig , so hat der Vormund die Pflicht , für dessen Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen .

Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern , unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden .

b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Über die Unterbringung des Unmündigen in einer Anstalt entscheidet auf Antrag des Vormundes die Vormundschaftsbehörde oder , wenn Gefahr im Verzuge liegt , auch der Vormund .

Im übrigen gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit , die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss .

Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt , so kann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen .

2. Bei Entmündigung

Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter , so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten .

Liegt Gefahr im Verzuge , so kann der Vormund nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt anordnen .

II. Vertretung 1. Im allgemeinen

Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten , unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden .

2. Verbotene Geschäfte

Zu Lasten des Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften eingegangen , keine erheblichen Schenkungen vorgenommen und keine Stiftungen errichtet werden .

3. Mitwirkung des Bevormundeten

Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt , so hat ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten , soweit tunlich , vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen .

Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit .

4. Eigenes Handeln a. Zustimmung des Vormundes

Ist der Bevormundete urteilsfähig , so kann er Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben , sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt .

Der andere Teil wird frei , wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt , die er selber ansetzt oder durch den Richter ansetzen lässt .

b. Mangel der Zustimmung

Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht , so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern , der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit , als die Leistung in seinem Nutzen verwendet wurde , oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat .

Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet , so ist er ihm für den verursachten Schaden verantwortlich .

5. Beruf oder Gewerbe

Der Bevormundete , dem die Vormundschaftsbehörde den selbstständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet , kann alle Geschäfte vornehmen , die zu dem regelmässigen Betriebe gehören , und haftet hieraus mit seinem ganzen Vermögen .

C. Vermögensverwaltung I. Pflicht zur Verwaltung und Rechnungsführung

Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten .

Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden , mindestens aber alle zwei Jahre , zur Prüfung vorzulegen .

Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt , so soll er , soweit tunlich , zur Rechnungsablegung zugezogen werden .

II. Freies Vermögen

Was einem Bevormundeten zur freien Verwendung zugewiesen wird , oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt , kann er frei verwalten .

D. Amtsdauer

Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen .

Nach Ablauf der Amtsdauer kann der Vormund je auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amte bleiben .

Nach Ablauf von vier Jahren ist er befugt , die Weiterführung der Vormundschaft abzulehnen .

E. Entschädigung des Vormundes

Der Vormund hat Anspruch auf eine Entschädigung , die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe , die die Verwaltung verursacht , und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird .

Das Amt des Beistandes A. Stellung des Beistandes

Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss .

Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt .

B. Inhalt der Beistandschaft I. Für ein einzelnes Geschäft

Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen , so hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten .

II. Für Vermögensverwaltung

Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen , so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken .

Verfügungen , die darüber hinausgehen , darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen , die ihm der Vertretene selbst oder , wenn dieser hiezu nicht fähig ist , die Vormundschaftsbehörde erteilt .

Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden A. Beschwerden

Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete , der urteilsfähig ist , sowie jedermann , der ein Interesse hat , bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen .

Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden .

B. Zustimmung I. Der Vormundschaftsbehörde

Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Fälle gefordert : 1. Kauf , Verkauf , Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken ;

2. Kauf , Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte , sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen ;

3. Bauten , die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen ;

4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen ;

5. Eigehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten ;

6. Pachtverträge , sobald sie auf ein Jahr oder länger , und Mietverträge über Räumlichkeiten , sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden ;

7. Ermächtigung des Bevormundeten zum selbstständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ;

8. Prozessführung , Abschluss eines Vergleichs , eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages , unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen ;

9. Eheverträge und Erbteilungsverträge ;

10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ;

11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten ;

12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten ;

14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten .

II. Der Aufsichtsbehörde

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird , nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist , für folgende Fälle gefordert : 1. Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten ;

2. Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches ;

3. Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes , Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung ;

4. Leibgedingsverträge , Leibrentenverträge und Verpfründungsverträge ;

5. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages ;

6. Mündigerklärung ;

7. Verträge zwischen Mündel und Vormund .

C. Prüfung von Berichten und Rechnungen

Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und verlangt , wo es ihr notwendig erscheint , deren Ergänzung und Berichtigung .

Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Massregeln .

Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung übertragen .

D. Bedeutung der Zustimmung

Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden , so hat es für ihn nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes .

E. Kantonale Verordnungen

Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln .

Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung .

Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe A. Im allgemeinen I. Vormund und Behörden

Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden , den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden .

II. Gemeinden , Kreise und Kanton

Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt , so haftet für den Ausfall der Kanton .

Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten , hinter dem Vormund und der Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden oder Kreise haften zu lassen .

B. Voraussetzung I. Betreffend die Mitglieder einer Behörde

Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft verantwortlich , so ist ein jedes Mitglied haftbar , soweit es nicht nachweisen kann , dass ihm kein Verschulden zur Last fällt .

Jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinen Anteil .

II. Im Verhältnis der Organe untereinander

Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar , so haften letztere nur für das , was vom Vormund nicht erhältlich ist .

Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar , so haften die erstern nur für das , was von den letztern nicht erhältlich ist .

Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch .

C. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Wer durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletzt wird , hat Anspruch auf Schadenersatz und , wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt , auf Genugtuung .

Haftbar ist der Kanton unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Personen , welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben .

D. Geltendmachung

Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden sowie gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton entscheidet der Richter .

Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden .

Das Ende der Vormundschaft Das Ende der Bevormundung A. Bei Unmündigen

Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf , da die Mündigkeit eintritt .

Bei der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest , mit dem die Mündigkeit eintritt , und ordnet die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte an .

B. Bei Verurteilten

Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Haft .

Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf .

C. Bei andern Bevormundeten I. Voraussetzung der Aufhebung

Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde .

Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet , sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht .

Der Bevormundete sowie jedermann , der ein Interesse hat , kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen .

II. Verfahren 1. Im allgemeinen

Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone .

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten .

2. Veröffentlichung

Wurde die Entmündigung veröffentlicht , so ist auch die Aufhebung zu veröffentlichen .

Die Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab .

3. Bei Geisteskrankheit

Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen , nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt ist , dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht .

4. Bei Verschwendung , Trunksucht , lasterhaftem Lebenswandel , Misswirtschaft

Die Aufhebung einer wegen Verschwendung , Trunksucht , lasterhaften Lebenswandels oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen , wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat .

5. Bei eigenem Begehren

Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen , wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist .

D. Im Falle der Beistandschaft I. Im allgemeinen

Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit , für die er bestellt worden ist .

Die Vermögensverwaltung hört auf , sobald der Grund , aus dem sie angeordnet wurde , weggefallen und der Beistand entlassen ist .

Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft .

II. Veröffentlichung

Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen , wenn deren Anordnung veröffentlicht wurde oder die Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet .

Das Ende des vormundschaftlichen Amtes A. Handlungsunfähigkeit , Tod

Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf , da er handlungsunfähig wird oder stirbt .

B. Entlassung , Nichtwiederwahl I. Ablauf der Amtsdauer

Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit , für die er bestellt worden ist , sofern er nicht bestätigt wird .

II. Eintritt von Ausschliessungsgründen oder Ablehnungsgründen

Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein , so hat der Vormund das Amt niederzulegen .

Tritt ein Ablehnungsgrund ein , so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen .

III. Pflicht zur Weiterführung

Der Vormund ist verpflichtet , die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft weiter zu führen , bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat .

C. Amtsenthebung I. Gründe

Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig , begeht er eine Handlung , die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt , oder wird er zahlungsunfähig , so ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben .

Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht , so kann ihn die Vormundschaftsbehörde , auch wenn ihn kein Verschulden trifft , aus dem Amte entlassen , sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind .

II. Verfahren 1. Auf Antrag und von Amtes wegen

Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten , der urteilsfähig ist , als auch von jedermann , der ein Interesse hat , beantragt werden .

Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt , so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten .

2. Untersuchung und Bestrafung

Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu untersuchen und den Vormund anzuhören .

Bei geringen Unregelmässigkeiten kann die Enthebung bloss angedroht und dem Vormund eine Busse bis auf 100 Franken auferlegt werden .

3. Vorläufige Massregeln

Ist Gefahr im Verzuge , so kann die Vormundschaftsbehörde den Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens veranlassen .

4. Weitere Massregeln

Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat die Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Massregeln zu treffen .

5. Beschwerde

Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden .

Die Folgen der Beendigung A. Schlussrechnung und Vermögensübergabe

Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende , so hat der Vormund der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an den Bevormundeten , an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten .

B. Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung

Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung .

C. Entlassung des Vormundes

Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt und das Mündelvermögen dem Bevormundeten , dessen Erben oder dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt , so spricht die Vormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus .

Die Schlussrechnung ist dem Bevormundeten , dessen Erben oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit .

Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen .

D. Geltendmachung der Verantwortlichkeit I. Ordentliche Verjährung

Die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund und den unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung .

Gegenüber den Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden , die nicht unmittelbar haftbar sind , sowie gegenüber den Gemeinden oder Kreisen und dem Kanton verjährt die Klage mit Ablauf eines Jahres , nachdem sie erhoben werden konnte .

Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden , gegen die Gemeinden oder Kreise oder den Kanton beginnt in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft .

II. Ausserordentliche Verjährung

Liegt ein Rechnungsfehler vor oder konnte ein Verantwortlichkeitsgrund erst nach Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist entdeckt werden , so verjährt die Verantwortlichkeitsklage mit Ablauf eines Jahres , nachdem der Fehler oder der Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist , in jedem Falle aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist .

Wird die Verantwortlichkeitsklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet , so kann sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch so lange geltend gemacht werden , als die Strafklage nicht verjährt ist .

E. Vorrecht der Ersatzforderung

Bei der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs .

Das Erbrecht Die Erben Die gesetzlichen Erben A. Verwandte Erben I. Nachkommen

Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen .

Die Kinder erben zu gleichen Teilen .

An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen , und zwar in allen Graden nach Stämmen .

II. Elterlicher Stamm

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen , so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern .

Vater und Mutter erben nach Hälften .

An die Stelle von Vater oder Mutter , die vorverstorben sind , treten ihre Nachkommen , und zwar in allen Graden nach Stämmen .

Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite , so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite .

III. Grosselterlicher Stamm

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes , so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern .

Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser , so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen .

An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen , und zwar in allen Graden nach Stämmen .

Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben , und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen , so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite .

Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite , so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite .

IV. Urgrosseltern

Mit dem Stamme der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf .

Urgrosseltern haben jedoch auf Lebenszeit die Nutzniessung an dem Anteil , der den von ihnen abstammenden Nachkommen zugefallen wäre , wenn diese den Erbfall erlebt hätten .

An Stelle vorverstorbener Urgrosseltern erhalten auf Lebenszeit diese Nutzniessung die von ihnen abstammenden Geschwister der Grosseltern des Erblassers .

V. Aussereheliche Verwandte

B. Überlebender Ehegatte I. Erbanspruch

Der überlebende Ehegatte erhält , wenn der Erblasser Nachkommen hinterlässt , nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung oder den Vierteil zu Eigentum .

Neben Erben des elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei Vierteile zu Nutzniessung , neben Erben des grosselterlichen Stammes die Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutzniessung und , wenn auch keine Erben des grosselterlichen Stammes vorhanden sind , die ganze Erbschaft zu Eigentum .

II. Umwandlung und Sicherstellung

Der überlebende Ehegatte kann , wo ihm die Nutzniessung zusteht , an ihrer Stelle jederzeit eine jährliche Rente von entsprechender Höhe verlangen .

Hat eine solche Umwandlung stattgefunden , so kann der Ehegatte bei Gefährdung seiner Ansprüche von seinen Miterben Sicherstellung verlangen .

III. Sicherstellung der Miterben

Der überlebende Ehegatte hat den Miterben im Falle der Wiederverheiratung sowie bei Gefährdung ihres Eigentums auf ihr Begehren Sicherheit zu leisten .

C. Angenommene Kinder

D. Gemeinwesen

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen , so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Nutzniessungsrechte der Urgrosseltern und der Geschwister der Grosseltern an den Kanton , in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat , oder an die Gemeinde , die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird .

Die Verfügungen von Todes wegen Die Verfügungsfähigkeit A. Letztwillige Verfügung

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat , ist befugt , unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen .

B. Erbvertrag

Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit .

C. Mangelhafter Wille

Verfügungen , die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum , arglistiger Täuschung , Drohung oder Zwang errichtet hat , sind ungültig .

Sie erlangen jedoch Gültigkeit , wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt , nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist .

Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug auf Personen oder Sachen , und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen , so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen .

Die Verfügungsfreiheit A. Verfügbarer Teil I. Umfang der Verfügungsbefugnis

Wer Nachkommen , Eltern oder Geschwister oder den Ehegatten als seine nächsten Erben hinterlässt , ist befugt , bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen .

Wer keine der genannten Erben hinterlässt , kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen .

II. Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt : 1. für einen Nachkommen drei Vierteile des gesetzlichen Erbanspruches :

2. für jedes der Eltern die Hälfte ;

3. für jedes der Geschwister einen Vierteil ;

4. für den überlebenden Ehegatten den ganzen Anspruch zu Eigentum , wenn neben ihm gesetzliche Erben vorhanden sind , und die Hälfte , wenn er einziger gesetzlicher Erbe ist .

III. Vorbehalt kantonalen Rechtes

Die Kantone sind befugt , für die Beerbung ihrer Angehörigen , die in ihrem Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt haben , den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen .

IV. Begünstigung des Ehegatten

Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen und den während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden .

Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts .

Im Falle der Wiederverheiratung verliert jedoch der überlebende Ehegatte die Hälfte dieser Nutzniessung .

V. Berechnung des verfügbaren Teils 1. Schuldenabzug

Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers .

Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers , die Auslagen für das Begräbnis , für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen .

2. Zuwendungen unter Lebenden

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet , als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind .

3. Versicherungsansprüche

Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden , so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet .

B. Enterbung I. Gründe

Der Erblasser ist befugt , durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat ;

2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat .

II. Wirkung

Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen .

Der Anteil des Enterbten fällt , sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat , an die gesetzlichen Erben des Erblassers , wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte .

Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht , wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte .

III. Beweislast

Eine Enterbung ist nur dann gültig , wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat .

Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an , so hat der Erbe oder Bedachte , der aus der Enterbung Vorteil zieht , deren Richtigkeit zu beweisen .

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben , so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten , als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt , es sei denn , dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat .

IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine , so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen , wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet .

Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin , wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen , oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt .

Die Verfügungsarten A. Im allgemeinen

Der Eblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen .

Der Teil , über den er nicht verfügt hat , fällt an die gesetzlichen Erben .

B. Auflagen und Bedingungen

Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen , deren Vollziehung , sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist , jedermann verlangen darf , der an ihnen ein Interesse hat .

Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig .

Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig , so werden sie als nicht vorhanden betrachtet .

C. Erbeinsetzung

Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen .

Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten , nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll .

D. Vermächtnis I. Inhalt

Der Erblasser kann einem Bedachten , ohne ihn als Erben einzusetzen , einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden .

Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen , ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien .

Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache , so wird der Beschwerte , wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist , nicht verpflichtet .

II. Verpflichtung des Beschwerten

Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit , mit Schaden und mit Zuwachs , frei oder belastet auszuliefern , wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet .

Für Aufwendungen , die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat , sowie für Verschlechterungen , die seither eingetreten sind , steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag .

III. Verhältnis zur Erbschaft

Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil , so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden .

Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht , oder sind sie erbunwürdig , oder erklären sie die Ausschlagung , so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft .

Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt , so kann dieser es auch dann beanspruchen , wenn er die Erbschaft ausschlägt .

E. Ersatzverfügung

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen , denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll .

F. Nacherbeneinsetzung I. Bezeichnung des Nacherben

Der Erblasser ist befugt , in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten , die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern .

Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden .

Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis .

II. Zeitpunkt der Auslieferung

Als Zeitpunkt der Auslieferung ist , wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt , der Tod des Vorerben zu betrachten .

Wird ein anderer Zeitpunkt genannt , und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten , so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über .

Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde nicht mehr eintreten , so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben .

III. Sicherungsmittel

In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen .

Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt , sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat , nur gegen Sicherstellung , die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann .

Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten , oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben , so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen .

IV. Rechtsstellung 1. Des Vorerben

Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe .

Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung .

2. Des Nacherben

Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers , wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat .

Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht , so verbleibt die Erbschaft , wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat , dem Vorerben .

Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht , oder ist er erbunwürdig , oder schlägt er die Erbschaft aus , so fällt sie an den Nacherben .

G. Stiftungen

Der Erblasser ist befugt , den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen .

Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig , wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht .

H. Erbverträge I. Erbeinsetzungsvertrag und Vermächtnisvertrag

Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten , ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen .

Er kann über sein Vermögen frei verfügen .

Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen , die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind , unterliegen jedoch der Anfechtung .

II. Erbverzicht 1. Bedeutung

Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen .

Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht .

Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet , wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden .

2. Lediger Anfall

Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt , so fällt der Verzicht dahin , wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht erwerben .

Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt , so wird vermutet , dass er nur gegenüber den Erben des Stammes , der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet , ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe .

3. Rechte der Erbschaftsgläubiger

Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig , und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt , so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden , als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind .

Die Verfügungsformen A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung 1. Im allgemeinen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten .

2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten , Notar oder einer anderen Urkundsperson , die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind .

b. Mitwirkung des Beamten

Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen , worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt .

Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben .

Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben .

c. Mitwirkung der Zeugen

Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären , dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte .

Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen , dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe .

Es ist nicht erforderlich , dass die Zeugen vom Ihnalt der Urkunde Kenntnis erhalten .

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers

Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt , so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen , und der Erblasser hat daraufhin zu erklären , die Urkunde enthalte seine Verfügung .

Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen , sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen , dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei .

e. Mitwirkende Personen

Personen , die nicht handlungsfähig sind , die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden , oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind , sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken .

Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden .

f. Aufbewahrung der Verfügung

Die Kantone haben dafür zu sorgen , dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben .

3. Eigenhändige Verfügung

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort , Jahr , Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen .

Die Kantone haben dafür zu sorgen , dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können .

4. Mündliche Verfügung a. Verfügung

Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände , wie nahe Todesgefahr , Verkehrssperre , Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert , sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen , so ist er befugt , eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten .

Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen , seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen .

Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung .

b. Beurkundung

Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort , Jahr , Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen , von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung , dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeiheit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe , ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen .

Die beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben .

Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst , so kann ein Offizier mit Hauptmannsrang oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen .

c. Verlust der Gültigkeit

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich , sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen , so verliert nach 14 Tagen , von diesem Zeitpunkt an gerechnet , die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit .

II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen , die für die Errichtung vorgeschrieben sind .

Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen .

2. Vernichtung

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen , dass er die Urkunde vernichtet .

Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet , so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit , insofern ihr Ihnalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann .

3. Spätere Verfügung

Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung , ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben , so tritt sie an die Stelle der frühern Verfügung , soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt .

Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben , dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft , die mit jener nicht vereinbar ist .

B. Erbverträge I. Errichtung

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung .

Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben .

II. Aufhebung 1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung

Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden .

Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungsvertrag oder Vermächtnisvertrag aufheben , wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht , das einen Enterbungsgrund darstellt .

Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen , die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind .

b. Durch Rücktritt vom Vertrag

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat , kann , wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden , nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären .

2. Vorabsterben des Erben

Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht , so fällt der Vertrag dahin .

Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert , so können die Erben des Verstorbenen , wenn es nicht anders bestimmt ist , diese Bereicherung herausverlangen .

C. Verfügungsbeschränkung

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein , so wird die Verfügung nicht aufgehoben , wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt .

Die Willensvollstrecker A. Erteilung des Auftrages

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen .

Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen , und sie haben sich binnen 14 Tagen , von dieser Mitteilung an gerechnet , über die Annahme des Auftrages zu erklären , wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt .

Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit .

B. Inhalt des Auftrages

Die Willensvollstrecker stehen , soweit der Erblasser nichts anderes verfügt , in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters .

Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt , die Erbschaft zu verwalten , die Schulden des Erblassers zu bezahlen , die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen .

Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt , so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu .

Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügung A. Ungültigkeitsklage I. Bei Verfügungsunfähigkeit , mangelhaftem Willen , Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt : 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist , da er nicht verfügungsfähig war ;

2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist ;

3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist .

Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden , der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat , dass die Verfügung für ungültig erklärt werde .

II. Bei Formmangel

Leidet die Verfügung an einem Formmangel , so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt .

Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen , die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind , so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt .

Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit .

III. Verjährung

Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres , von dem Zeitpunkt an gerechnet , da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat , und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren , vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet .

Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren .

Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden .

B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen 1. Im allgemeinen

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten , so können die Erben , die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten , die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen .

Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben , so sind sie , wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist , als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen .

2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten

Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung , so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt , die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind .

3. Rechte der Gläubiger

Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen , können , wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt , innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen , soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist .

Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung , die der Enterbte nicht anficht .

II. Wirkung 1. Herabsetzung im allgemeinen

Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis , soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist .

Wird die Zuwendung an einen Bedachten , der zugleich mit Vermächtnisses beschwert ist , herabgesetzt , so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen , dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden .

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache

Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache , die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann , zur Herabsetzung , so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen .

3. Bei Verfügungen unter Lebenden a. Fälle

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen : 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil , als Heiratsgut , Ausstattung oder Vermögensabtretung , wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind ;

2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge ;

3. die Schenkungen , die der Erblasser frei widerrufen konnte , oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat , mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke ;

4. die Entäusserung von Vermögenswerten , die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat .

b. Rückleistung

Wer sich in gutem Glauben befindet , ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden , als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist .

Muss sich der durch Erbvertrag Badachte eine Herabsetzung gefallen lassen , so ist er befugt , von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern .

4. Versicherungsansprüche

Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers , die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind , unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert .

5. Bei Nutzniessung und Renten

Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert , dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt , so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder , unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten , deren Ablösung verlangen .

6. Bei Nacherbeneinsetzung

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig .

III. Durchführung

Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden , und zwar diese in der Weise , dass die spätern vor den frühern herabgesetzt werden , bis der Pflichtteil hergestellt ist .

IV. Verjährung

Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet , da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben , und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren , die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung , bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden .

Ist durch Ungültigerklärung einer spätern Verfügung eine frühere gültig geworden , so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte .

Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden .

Klagen aus Erbverträgen A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben , so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen .

Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben , so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer andern Anordnung nur auf das übertragene Vermögen .

Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat , gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über .

B. Ausgleichung beim Erbverzicht I. Herabsetzung

Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht , die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen , so können die Miterben die Herabsetzung verlangen .

Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag , um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt .

Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung .

II. Rückleistung

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet , so hat er die Wahl , entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen , als ob er nicht verzichtet hätte .

Der Erbgang Die Eröffnung des Erbganges A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers

Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet .

Insoweit den Zuwendungen und Teilungen , die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind , erbrechtliche Bedeutung zukommt , werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt , wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist .

B. Ort der Erberöffnung und Gerichtsstand

Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers .

Die Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter dieses Wohnsitzes anzubringen .

C. Voraussetzungen auf Seite des Erben I. Fähigkeit 1. Rechtsfähigkeit

Jedermann ist fähig , Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben , sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist .

Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden , wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt , von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten , wo dieses nicht angeht , als Stiftung .

2. Erbunwürdigkeit a. Gründe

Unwürdig , Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben , ist : 1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat ;

2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat ;

3. wer den Erblasser durch Arglist , Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen ;

4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen , die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten , beseitigt oder ungültig gemacht hat .

Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben .

b. Wirkung auf Nachkommen

Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst .

Seine Nachkommen beerben den Erblasser , wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre .

II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe

Um die Erbschaft erwerben zu können , muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben .

Stirbt ein Erbe , nachdem er den Erbgang erlebt hat , so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben .

2. Als Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis , wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat .

Stirbt er vor dem Erblasser , so fällt sein Vermächtnis , wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann , zugunsten desjenigen weg , der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre .

3. Das Kind vor der Geburt

Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig , dass es lebendig geboren wird .

Wird es tot geboren , so fällt es für den Erbgang ausser Betracht .

4. Nacherben

Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden , die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt .

Ist kein Vorerbe gennant , so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben .

D. Verschollenheit I. Beerbung eines Verschollenen 1. Erbgang gegen Sicherstellung

Wird jemand für verschollen erklärt , so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten .

Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten , in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage , an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre .

Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet .

2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung

Kehrt der Verschollene zurück , oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend , so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben .

Den besser Berechtigten haften sie , wenn sie in gutem Glauben sind , nur während der Frist der Erbschaftsklage .

II. Erbrecht des Verschollenen

Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden , weil dieser verschwunden ist , so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt .

Die Personen , denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre , haben das Recht , ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen beim Richter um die Verschollenerklärung und , nachdem diese erfolgt ist , um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen .

Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen .

III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander

Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt , so können sich seine Miterben , wenn ihm eine Erbschaft anfällt , hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen , ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf .

Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen , die von seinen Miterben erwirkt worden ist .

IV. Verfahren von Amtes wegen

Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung , oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht , so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt .

Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten , so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder , wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat , an den Heimatkanton .

Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben .

Die Wirkungen des Erbganges Die Sicherungsmassregeln A. Im allgemeinen

Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitze des Erblassers hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Ebganges nötigen Massregeln zu treffen .

Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft , die Aufnahme des Inventars , die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen .

Ist ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitze gestorben , so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hievon Mitteilung und trifft die nötigen Massregeln zur Sicherung der Vermögenswerte , die der Erblasser am Orte des Todes hinterlassen hat .

B. Siegelung der Erbschaft

Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet , für die das kantonale Recht sie vorsieht .

C. Inventar

Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet : 1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht ;

2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist ;

3. wenn einer der Erben sie verlangt .

Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen .

Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden .

D. Erbschaftsverwaltung I. Im allgemeinen

Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet : 1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist , sofern es seine Interessen erfordern ;

2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist ;

3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind ;

4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht .

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet , so ist diesem die Verwaltung zu übergeben .

Stirbt eine bevormundete Person , so liegt , wenn keine andere Anordnung getroffen wird , die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob .

II. Bei unbekannten Erben

Ist die Behörde im ungewissen , ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht , oder ob ihr alle Erben bekannt sind , so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern , sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden .

Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekant , so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen .

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor , so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern , und zwar auch dann , wenn sie als ungültig erachtet wird .

Der Beamte , bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist , sowie jedermann , der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat , ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden , dieser Pflicht nachzukommen , sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat .

Nach der Einlieferung hat die Behörde , soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten , entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen .

II. Eröffnung

Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden .

Zu der Eröffnung werden die Erben , soweit sie den Behörden bekannt sind , vorgeladen .

Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung , so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen .

III. Mitteilung an die Beteiligten

Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung , soweit diese sie angeht .

An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung .

IV. Auslieferung der Erbschaft

Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben , wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frühern Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben , auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt , dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien .

Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen , ihnen die Erbschaft auszuliefern .

Der Erwerb der Erbschaft A. Erwerb I. Erben

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes .

Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen , das Eigentum , die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über , und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben .

Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen , und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben .

II. Nutzniessungsberechtigte

Die gesetzliche Nutzniessung des überlebenden Ehegatten sowie der Urgrosseltern und der Geschwister der Grosseltern ist nach den für die Vermächtnisse aufgestellten Grundsätzen zu behandeln .

Die Nutzniessung erhält jedoch mit der Eröffnung des Erbganges dingliche Wirkung , soweit sie den Gläubigern des Erblassers gegenüber bestehen kann .

III. Vermächtnisnehmer 1. Erwerb

Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder , wenn solche nicht besonders genannt sind , gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch .

Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht , so wird der Anspruch fällig , sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann .

Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach , so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen , oder wenn irgend eine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet , zu Schadenersatz angehalten werden .

2. Gegenstand

Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht , so bestimmt sich sein Anspruch , wo es nicht anders angeordnet ist , nach den Vorschriften des Sachenrechtes und Obligationenrechtes .

Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht , so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen .

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor .

Die Gläubiger des Erben stehen , wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat , den Gläubigern des Erblassers gleich .

4. Herabsetzung

Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden , von denen sie vorher keine Kenntnis hatten , so sind sie befugt , die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten , als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können .

Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden .

B. Ausschlagung I. Erklärung 1. Befugnis

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis , die Erbschaft , die ihnen zugefallen ist , auszuschlagen .

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig , so wird die Ausschlagung vermutet .

2. Befristung a. Im allgemeinen

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate .

Sie beginnt für die gesetzlichen Erben , soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben , mit dem Zeitpunkte , da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden , und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte , da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist .

b. Bei Inventaraufnahme

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden , so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage , an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat .

3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis

Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft , so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über .

Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte , da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten , und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist , die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist .

Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben , die vorher nicht berechtigt waren , so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte , da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben .

4. Form

Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären .

Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen .

Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen .

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht , so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben .

Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen , die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren , oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht , so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen .

III. Ausschlagung eines Miterben

Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus , so vererbt sich sein Anteil , wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte .

Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen , so gelangt der Anteil , den ein eingesetzter Erbe ausschlägt , wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist , an dessen nächsten gesetzlichen Erben .

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben 1. Im allgemeinen

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen , so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt .

Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss , so wird dieser den Berechtigten überlassen , wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte .

2. Befugnis des überlebenden Ehegatten

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen , so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären .

3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen , dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden , bevor die Erbschaft liquidiert wird .

In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben , und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären , so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen .

V. Fristverlängerung

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist einsetzen .

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus , so fällt es zugunsten des Beschwerten weg , wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist .

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben

Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen , dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe , so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten , wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden .

Wird ihre Anfechtung gutgeheissen , so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation .

Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben , zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde .

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus , so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit , als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben , die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden .

Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen .

Gutgläubige Erben haften nur , soweit sie noch bereichert sind .

Das öffentliche Inventar A. Voraussetzung

Jeder Erbe , der die Befugnis hat , die Erbschaft auszuschlagen , ist berechtigt , ein öffentliches Inventar zu verlangen .

Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden .

Wird es von einem der Erben gestellt , so gilt es auch für die übrigen .

B. Verfahren I. Inventar

Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft , wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind .

Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann , ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet , der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen .

Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen .

II. Rechnungsruf

Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf , durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden , binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden .

Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen .

Die Frist ist auf mindestens einen Monat , vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet , anzusetzen .

III. Aufnahme von Amtes wegen

Forderungen und Schulden , die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind , werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen .

Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen .

IV. Ergebnis

Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt .

Die Kosten werden von der Erbschaft und , wo diese nicht ausreicht , von den Erben getragen , die das Inventar verlangt haben .

C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung

Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden .

Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben , so sind dessen Miterben befugt , Sicherstellung zu verlangen .

II. Betreibung , Prozesse , Verjährung

Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen .

Eine Verjährung läuft nicht .

Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden .

D. Wirkung I. Frist zur Erklärung

Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert , sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären .

Wo die Umstände es rechtfertigen , kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen , zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u_dgl. eine weitere Frist einräumen .

II. Erklärung

Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen .

Gibt er keine Erklärung ab , so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen .

III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar 1. Haftung nach Inventar

Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar , so gehen die Schulden des Erblassers , die im Inventar verzeichnet sind , und die Vermögenswerte auf ihn über .

Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen .

Für die Schulden , die im Inventar verzeichnet sind , haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen .

2. Haftung ausser Inventar

Den Gläubigern des Erblassers , deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind , weil sie deren Anmeldung versäumt haben , sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar .

Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen , oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden , so haftet der Erbe , soweit er aus der Erbschaft bereichert ist .

In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen , soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind .

E. Haftung für Bürgschaftsschulden

Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben , auch wenn er die Erbschaft annimmt , nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden , der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde .

F. Erwerb durch das Gemeinwesen

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen , so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen , und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte , die es aus der Erbschaft erworben hat .

Die amtliche Liquidation A. Voraussetzung I. Begehren eines Erben

Jeder Erbe ist befugt , anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen , die amtliche Liquidation zu verlangen .

Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt , kann dem Begehren keine Folge gegeben werden .

Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar .

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers

Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis , dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden , und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt , so können sie binnen drei Monaten , vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet , die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen .

Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen .

B. Verfahren I. Verwaltung

Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwalter durchgeführt .

Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars , womit ein Rechnungsruf verbunden wird .

Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde , und die Erben sind befugt , bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben .

II. Ordentliche Liquidation

Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen , seine Verpflichtungen zu erfüllen , seine Forderungen einzuziehen , die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten , die Rechte und Pflichten des Erblassers , soweit nötig , gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern .

Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden .

Die Erben können verlangen , dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft , die für die Liquidation entbehrlich sind , schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden .

III. Konkursamtliche Liquidation

Ist die Erbschaft überschuldet , so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes .

Die Erbschaftsklage A. Voraussetzung

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer , ist befugt , sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen .

Der Richter trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Sicherung erforderlichen Massregeln , wie Anordnung von Sicherstellung oder Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch .

B. Wirkung

Wird die Klage gutgeheissen , so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben .

Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen .

C. Verjährung

Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres , von dem Zeitpunkte an gerechnet , da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat , in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren , vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet .

Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre .

D. Klage der Vermächtnisnehmer

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren , von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet , auf den das Vermächtnis später fällig wird .

Die Teilung der Erbschaft Die Gemeinschaft vor der Teilung A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemeinschaft

Beerben mehrere Erben den Erblasser , so besteht unter ihnen , bis die Erbschaft geteilt wird , infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft .

Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam .

Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen .

II. Haftung der Erben

Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar .

Die angemessene Entschädigung , die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird , ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen , soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht .

B. Teilungsanspruch

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen , soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist .

Auf Ansuchen eines Erben kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen , wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde .

Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu , zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen .

C. Verschiebung der Teilung

Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen , so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden .

Ebensolange hat die Mutter , soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist , Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen .

D. Anspruch des Hausgenossen

Erben , die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben , können verlangen , dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde .

Die Teilungsart A. Im allgemeinen

Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen .

Sie können , wo es nicht anders angeordnet ist , die Teilung frei vereinbaren .

Miterben , die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind , haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben .

B. Ordnung der Teilung I. Verfügung des Erblassers

Der Erblasser ist befugt , durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen .

Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile , die der Erblasser nicht beabsichtigt hat , sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich .

Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich , so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis .

II. Mitwirkung der Behörde

Auf Verlangen eines Gläubigers , der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat , oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt , hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken .

Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten , noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen .

C. Durchführung der Teilung I. Gleichberechtigung der Erben

Die Erben haben bei der Teilung , wenn keine andern Vorschriften Platz greifen , alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft .

Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen , was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt .

Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden .

II. Bildung von Losen

Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose , als Erben oder Erbstämme sind .

Können sie sich nicht einigen , so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches , der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden .

Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben .

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen

Eine Erbschaftssache , die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde , soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden .

Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen , so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen .

Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden , wobei , wenn die Erben sich nicht einigen , die zuständige Behörde entscheidet , ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll .

D. Besondere Gegenstände I. Zusammengehörende Sachen , Familienschriften

Gegenstände , die ihrer Natur nach zusammengehören , sollen , wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt , nicht von einander getrennt werden .

Familienschriften und Gegenstände , die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben , sollen , sobald ein Erbe widerspricht , nicht veräussert werden .

Können sich die Erben nicht einigen , so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung , unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und , wo ein solcher nicht besteht , der persönlichen Verhältnisse der Erben .

II. Forderungen des Erblassers an Erben

Forderungen , die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat , sind bei der Teilung diesem anzurechnen .

III. Verpfändete Erbschaftssachen

Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache , die für Schulden des Erblassers verpfändet ist , so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden .

IV. Grundstücke 1. Zerstückelung

Die Kantone sind befugt , für die einzelnen Bodenkulturarten die Flächenmasse zu bezeichnen , unter die bei der Teilung von Grundstücken nicht gegangen werden darf .

2. Übernahme a. Anrechnungswert

Grundstücke sind den Erben zu dem Wert anzurechnen , der ihnen im Zeitpunkte der Teilung zukommt .

Landwirtschaftliche Grundstücke sind hiebei nach dem Ertragswerte , andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen .

b. Schatzungsverfahren

Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen , so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt .

3. Anteil der Miterben am Gewinn a. Anspruch

Hat ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück zugeteilt erhalten , für das nicht der Verkehrswert , sondern ein niedrigerer Übernahmepreis festgesetzt worden ist , so sind die Miterben berechtigt , bei der Veräusserung oder Enteignung des Grundstückes oder eines Teiles desselben binnen der folgenden 25 Jahre ihren Anteil am Gewinne zu beanspruchen .

Der Veräusserung sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt , mit welchen der Erbe den Wert des Grundstückes ganz oder teilweise umsetzt , wie insbesondere die Begründung eines Baurechts oder eines Rechts zur Ausbeutung von Bodenbestandteilen .

Massgebend für den Zeitpunkt der Veräusserung ist der Abschluss des Vertrages , mit dem sich der Erbe zur Eigentumsübertragung verpflichtet , und im Enteignungsfalle die Einleitung des Verfahrens .

b. Gewinn

Der Gewinn besteht in dem Betrag , um den der Veräusserungspreis oder die Enteignungsentschädigung den Übernahmepreis zuzüglich des durch eigene Aufwendungen des Erben geschaffenen Mehrwertes übersteigt .

Von der Anteilsberechtigung der Miterben ausgenommen sind zwei Hundertstel des Gewinnes für jedes Jahr , während dessen das Grundstück im Eigentum des Erben stand .

c. Ersatzgrundstück

Erwirbt der Erbe als Ersatz für das veräusserte oder enteignete ein anderes Grundstück , um darauf sein bisher betriebenes Gewerbe weiterzuführen , so darf er vom Veräusserungspreis oder von der Enteignungsentschädigung den Erwerbspreis eines ertragsmässig höchstens gleichwertigen Ersatzes abziehen .

Am Rest sowie am Gewinn aus der Veräusserung oder Enteignung des Ersatzgrundstückes sind die Miterben anteilsberechtigt .

d. Ausbesserung von Gebäuden

Verwendet der Erbe einen Betrag zur notwendigen Ausbesserung eines Gebäudes des von ihm betriebenen Gewerbes , das er aus der gleichen Erbschaft übernommen hatte , so darf er ihn vom Veräusserungspreis oder von der Enteignungsentschädigung abziehen .

Diesen Betrag darf der Erbe nicht als eigene Aufwendung vom Erlös abziehen , wenn er das Gebäude veräussert oder wenn es enteignet wird .

e. Haftung des Erwerbers

Für die Ausrichtung des Gewinnanteils haftet der Erwerber solidarisch mit dem Veräusserer , wenn der Gewinnanspruch auf Anmeldung eines Berechtigten im Grundbuch vorgemerkt ist .

f. Vertragliche Regelung

Die Aufhebung oder Abänderung des Gewinnanspruchs der Miterben bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form .

Vereinbarungen über die Abänderung des Gewinnanspruchs der Miterben sowie über die Gewinnbeteiligung für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke können auf Anmeldung jedes Berechtigten im Grundbuch vorgemerkt werden .

V. Landwirtschaftliche Gewerbe 1. Ausschluss der Teilung a. Voraussetzungen

Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe , das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet , so ist es , wenn einer der Erben sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint , diesem Erben zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen .

Zur Beurteilung , ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben ist , können Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden .

Die Feststellung des Anrechnungswertes erfolgt in diesen Fällen nach dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen .

b. Zuweisung von beweglichen Sachen

Der Übernehmer kann die Zuweisung der dem Betriebe dienenden Gerätschaften , Vorräte und Viehbestände zu ihrem Nutzwerte beanspruchen .

c. Bestimmung des Übernehmers

Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben .

Ein Erbe , der das Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint , hat in erster Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung .

Bei der Beurteilung der Eignung zur Bewirtschaftung des Gewerbes sind die Fähigkeiten des Ehegatten des Erben mitzuberücksichtigen , der die ungeteilte Zuweisung verlangt .

d. Verfügungen von Todes wegen

Einem Erben , der das Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint , kann das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden .

Vorbehalten bleiben Enterbung und Erbverzicht .

Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung , so kann durch Verfügung von Todes wegen einer unter ihnen als Übernehmer bezeichnet werden .

e. Unmündige Nachkommen

Hinterlässt der Erblasser unmündige Nachkommen , so sollen die Erben , unter Vorbehalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde , die Erbengemeinschaft weiterbestehen lassen oder eine Gemeinderschaft bilden bis zu dem Zeitpunkte , in welchem nach den Umständen eine Entscheidung über die Zuweisung an einen Nachkommen getroffen werden kann .

2. Ausnahme

Gestattet das landwirtschaftliche Gewerbe nach Umfang und Beschaffenheit die Zerlegung in mehrere lebensfähige Betriebe , so kann eine Teilung mit Zuweisung der Teile zum Ertragswerte vorgenommen werden , wenn mehrere Erben sich zu dieser Übernahme bereit erklären und hiefür geeignet erscheinen .

Im Streitfalle entscheidet hierüber die zuständige Behörde .

3. Gemeinderschaft a. Anspruch

Wird der Übernehmer des Gewerbes durch die Anteile der Miterben so sehr beschwert , dass er zu deren Sicherstellung seine Liegenschaften mit Einrechnung der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte bis über drei Vierteile des Anrechnungswertes belasten müsste , so kann er verlangen , dass die Teilung in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde .

In diesem Falle bilden die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft .

b. Aufhebung

Kommt der Übernehmer in die Lage , die Abfindung ohne übermässige Verschuldung durchzuführen , so kann jeder Miterbe der Gemeinderschaft kündigen und seinen Anteil herausverlangen .

Der Übernehmer ist , soweit es nicht anders vereinbart wird , jederzeit befugt , die Auflösung der Gemeinderschaft zu verlangen .

4. Abfindung mit Erbengülten

Wenn der Übernehmer von dem Rechte auf Verschiebung der Teilung Gebrauch macht , so bleibt jeder Miterbe befugt , anstatt in der Ertragsgemeinschaft zu verbleiben , seinen Anteil in Gestalt einer durch Belastung des Gemeinschaftsgutes sichergestellten Forderung herauszuverlangen .

Diese Abfindung hat der Übernehmer jedoch für den Teil , um den er dadurch das Gemeinschaftsgut über drei Vierteile des Anrechnungswertes belasten würde , nur in Gestalt einer Erbengült zu leisten , die auf mindestens zehn Jahre unkündbar und höchstens nach dem für Gülten herrschenden Fusse zu verzinsen ist .

Auf die Erbengülten finden die Vorschriften des Gültrechtes über die Belastungsgrenze und die Haftung des Staates keine Anwendung .

5. Nebengewerbe

Ist mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb eng verbunden und bieten beide zusammen eine ausreichende Existenz , so soll das Ganze einem Erben ungeteilt zugewiesen werden , wenn er sich zur Übernahme bereit erklärt und hiefür geeignet erscheint .

Das landwirtschaftliche Gewerbe ist zum Ertragswert , das andere Gewerbe zum Verkehrswert zuzuweisen .

Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung , Veräusserung oder Abtrennung des andern Gewerbes unter Berücksichtigung der selbständigen wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der bisher verbundenen Gewerbe und der persönlichen Verhältnisse der Erben .

6. Veräusserung

Erhebt keiner der Erben Anspruch auf eine ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes oder wird ein solcher Anspruch abgewiesen , so kann jeder Miterbe den Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes als Ganzes verlangen .

Die Ausgleichung A. Ausgleichungspflicht der Erben

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet , alles zur Ausgleichung zu bringen , was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat .

Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut , Ausstattung oder durch Vermögensabtretung , Schulderlass u_dgl. zugewendet hat , steht , sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt , unter der Ausgleichungspflicht .

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg , so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über , die an seine Stelle treten .

Nachkommen eines Erben sind in bezug auf die Zuwendungen , die dieser erhalten hat , auch dann zur Ausgleichung verpflichtet , wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind .

C. Berechnungsart I. Einwerfung oder Anrechnung

Die Erben haben die Wahl , die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen , und zwar auch dann , wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen .

Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen .

II. Verhältnis zum Erbanteil

Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles , so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen , wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte .

Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen , die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind .

III. Ausgleichungswert

Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder , wenn die Sache vorher veräussert worden ist , nach dem dafür erzielten Erlös .

Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen .

D. Erziehungskosten

Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind , wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird , der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen , als sie das übliche Mass übersteigen .

Unerzogenen und gebrechlichen Kindern ist bei der Teilung ein billiger Vorausbezug einzuräumen .

E. Gelegenheitsgeschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht .

F. Ausgleichung von Zuwendungen an die häusliche Gemeinschaft

Abschluss und Wirkung der Teilung A. Abschluss des Vertrages I. Teilungsvertrag

Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages .

Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form .

II. Vertrag über angefallene Erbanteile

Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile , sowie Verträge des Vaters oder der Mutter mit den Kindern über den Erbanteil , der diesen von dem andern Ehegatten zugefallen ist , bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form .

Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen , so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung , sondern nur einen Anspruch auf den Anteil , der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird .

III. Verträge vor dem Erbgang

Verträge , die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst , sind nicht verbindlich .

Leistungen , die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind , können zurückgefordert werden .

B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewährleistung

Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer .

Sie haben einander den Bestand der Forderungen , die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden , zu gewährleisten und haften einander , soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt , für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen .

Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt , auf den die Forderungen später fällig werden .

II. Anfechtung der Teilung

Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im allgemeinen .

C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung

Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar , solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben .

Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt , auf den die Forderung später fällig geworden ist .

II. Rückgriff auf die Miterben

Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt , die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist , oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt , als er übernommen , so ist er befugt , auf seine Miterben Ruckgriff zu nehmen .

Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den , der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat .

Im übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen .

Das Sachenrecht Das Eigentum Allgemeine Bestimmungen A. Inhalt des Eigentums

Wer Eigentümer einer Sache ist , kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen .

Er hat das Recht , sie von jedem , der sie ihm vorenthält , herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren .

B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile

Wer Eigentümer einer Sache ist , hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen .

Bestandteil einer Sache ist alles , was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung , Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann .

II. Natürliche Früchte

Wer Eigentümer einer Sache ist , hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten .

Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse , die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden .

Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache .

III. Zugehör 1. Umschreibung

Die Verfügung über eine Sache bezieht sich , wenn keine Ausnahme gemacht wird , auch auf ihre Zugehör .

Zugehör sind die beweglichen Sachen , die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung , Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung , Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind , in der sie ihr zu dienen haben .

Ist eine Sache Zugehör , so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen .

2. Ausschluss

Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen , die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen , oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen , sowie solche , die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind .

C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer

Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum , so sind sie Miteigentümer .

Ist es nicht anders festgestellt , so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen .

Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers , und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden .

2. Nutzungsordnung und Verwaltungsordnung

Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungsordnung und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen .

Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse : 1. zu verlangen , dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Richter angeordnet werden ;

2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen , die sofort getroffen werden müssen , um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren .

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt , insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen , Anbauarbeiten und Erntearbeiten , zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse , die sich aus ihnen und aus den Mietverträge , Pachtverträge und Werkverträgen ergeben , einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit .

Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden .

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen

Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer , die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt , können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgefürht werden , insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise , der Abschluss und die Auflösung von Mietverträge und Pachtverträgen , die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters , dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist .

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen .

5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige

Unterhaltsarbeiten , Wiederherstellungsarbeiten und Erneuerungsarbeiten , die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind , können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden , soweit sie nicht als gewönliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen .

b. Nützliche

Erneuerungsarbeiten und Umbauarbeiten , die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken , bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer , die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt .

Änderungen , die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen , können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden .

Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen , die ihm nicht zumutbar sind , insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen , so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden , wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen , soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt .

c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende

Bauarbeiten , die lediglich der Verschönerung , der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen , dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden .

Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer , die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt , angeordnet , so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden , sofern dieser durch sie in seinem Nutzungsrecht und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird , und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen .

6. Verfügung über die Sache

Jeder Miteigentümer ist befugt , die Sache insoweit zu vertreten , zu gebrauchen und zu nutzen , als es mit den Rechten der andern verträglich ist .

Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer , soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben .

Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen , so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten .

7. Tragung der Kosten und Lasten

Die Verwaltungskosten , Steuern und anderen Lasten , die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen , werden von den Miteigentümern , wo es nicht anders bestimmt ist , im Verhältnis ihrer Anteile getragen .

Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen , so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen .

8. Eintritt des Erwerbers eines Anteils

Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungsordnung und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die richterlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich .

9. Ausschluss aus der Gemeinschaft a. Miteigentümer

Der Miteigentümer kann durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden , wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen , denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat , Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden , dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann .

Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer , so steht jedem das Klagerecht zu ; im übrigen bedarf es zur Klage , wenn nichts anderes vereinbart ist , der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten .

Erkennt der Richter auf Ausschluss des Beklagten , so verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall , dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird , dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses .

b. Andere Berechtigte

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar .

10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung

Jeder Miteigentümer hat das Recht , die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen , wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft , durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist .

Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden , die für die Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann .

Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden .

b. Art der Teilung

Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung , durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen .

Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen , so wird nach Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder , wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist , öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert .

Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden .

II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung

Haben mehrere Personen , die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind , eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum , so sind sie Gesamteigentümer , und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache .

2. Wirkung

Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln , unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht .

Besteht keine andere Vorschrift , so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer .

Solange die Gemeinschaft dauert , ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen .

3. Aufhebung

Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft .

Die Teilung geschieht , wo es nicht anders bestimmt ist , nach den Vorschriften über das Miteigentum .

Das Grundeigentum Gegenstand , Erwerb und Verlust des Grundeigentums A. Gegenstand

Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke .

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind : 1. die Liegenschaften ;

2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte ;

3. die Bergwerke ;

4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken .

B. Erwerb I. Eintragung

Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch .

Bei Aneignung , Erbgang , Enteignung , Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum , kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen , wenn die Eintragung erfolgt ist .

II. Erwerbsarten 1. Übertragung

Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung .

Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen .

2. Aneignung

Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden , wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist .

Die Aneignung von Land , das nicht im Grundbuch aufgenommen ist , steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen .

3. Bildung neuen Landes

Entsteht durch Anschwemmung , Anschüttung , Bodenverschiebung , Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land , so gehört es dem Kanton , in dessen Gebiet es liegt .

Es steht den Kantonen frei , solches Land den Anstössern zu überlassen .

Vermag jemand nachzuweisen , dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind , so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen .

4. Bodenverschiebung

Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen .

Bodenteile und andere Gegenstände , die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind , unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen .

5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen , so kann sein Eigentum , nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat , nicht mehr angefochten werden .

b. Ausserordentliche Ersitzung

Besitzt jemand ein Grundstück , das nicht im Grundbuch aufgenommen ist , ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum , so kann er verlangen , dass er als Eigentümer eingetragen werde .

Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu , dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war .

Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Richters erfolgen , nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist .

c. Fristen

Für die Berechnung der Fristen , die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung .

6. Herrenlose und öffentliche Sachen

Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates , in dessen Gebiet sie sich befinden .

An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande , wie Felsen und Schutthalden , Firnen und Gletschern , und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum .

Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes , die Ausbeutung un den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen , wie der Strassen und Plätze , Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf .

III. Recht auf Eintragung

Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums .

Bei Aneignung , Erbgang , Enteignung , Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken .

Änderungen am Grundeigentum , die nach ehelichem Güterrecht eintreten , werden nach der Veröffentlichung der Eintragung im Güterrechtsregister von Amtes wegen im Grundbuch eingetragen .

C. Verlust

Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes .

Der Zeitpunkt , auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt , wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt .

Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums A. Inhalt I. Umfang

Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich , soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht .

Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen .

II. Abgrenzung 1. Art der Abgrenzung

Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben .

Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen , so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet .

2. Abgrenzungspflicht

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet , auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken , sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen .

3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung

Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke , wie Mauern , Hecken , Zäune , auf der Grenze , so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet .

III. Bauten auf dem Grundstück 1. Bodenmaterial und Baumaterial a. Eigentumsverhältnis

Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremden Boden , so wird es Bestandteil des Grundstückes .

Der Eigentümer des Materials ist jedoch , wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat , berechtigt , auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen , insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist .

Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer , wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat , auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen .

b. Ersatz

Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt , so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten .

Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen .

Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige zusprechen , was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist .

c. Zuweisung des Grundeigentums

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens , so kann derjenige , der sich in gutem Glauben befindet , verlangen , dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde .

2. Überragende Bauten

Bauten und andere Vorrichtungen , die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen , verbleiben Bestandteil des Grundstückes , von dem sie ausgehen , wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat .

Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden .

Ist ein Überbau unberechtigt , und erhebt der Verletzte , trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist , nicht rechtzeitig Einspruch , so kann , wenn es die Umstände rechtfertigen , dem Überbauenden , der sich in gutem Glauben befindet , gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden .

3. Baurecht

Bauwerke und andere Vorrichtungen , die auf fremdem Boden eingegraben , aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind , können einen besonderen Eigentümer haben , wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist .

Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen .

4. Leitungen

Leitungen für Wasser , Gas , elektrische Kraft u_dgl , die sich ausserhalb des Grundstückes befinden , dem sie dienen , werden , wo es nicht anders geordnet ist , als Zugehör des Werkes , von dem sie ausgehen , und als Eigentum des Werkeigentümers betrachtet .

Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet , erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solcher Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit .

Die Dienstbarkeit entsteht , wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist , mit der Eintragung in das Grundbuch und in den andern Fällen mit der Erstellung der Leitung .

5. Fahrnisbauten

Hütten , Buden , Baracken u_dgl behalten , wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind , ihren besondern Eigentümer .

Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen .

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück

Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke , oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke , so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten , wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten .

Bie Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen .

V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

Wird jemand dadurch , dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet , geschädigt oder mit Schaden bedroht , so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen .

B. Beschränkungen I. Im allgemeinen

Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch .

Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch .

Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich_rechtlichen Charakters .

II. Veräusserungsbeschränkungen 1. Vorkauf a. Auf Grund einer Vormerkung

Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt , so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder , wo solche fehlen , zu den Bedingungen , zu denen dem Beklagten das Grundstück verkauft worden ist .

Von einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen .

Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats , nachdem der Berechtigte von dem Verkaufe Kenntnis erhalten hat , und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung .

b. Im Miteigentumsverhältnis und im Baurechtsverhältnis

Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer , der einen Anteil erwirbt .

Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes , das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist , an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück , soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird .

Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und können im Grundbuch vorgemerkt werden .

2. Kaufsrecht und Rückkaufsrecht

Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuche vorgemerkt , so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer .

Kaufsrecht und Rückkaufsrecht erlöschen in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung .

III. Nachbarrecht 1. Art der Bewirtschaftung

Jedermann ist verpflichtet , bei der Ausübung seines Eigentums , wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück , sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten .

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ , lästige Dünste , Lärm oder Erschütterung .

2. Graben und Bauen a. Regel

Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen , dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt .

Auf Bauten , die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen , finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung .

b. Kantonale Vorschriften

Die Kantone sind befugt , die Abstände festzusetzen , die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind .

Es bleibt ihnen vorbehalten , weitere Bauvorschriften aufzustellen .

3. Pflanzen a. Regel

Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar , wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden , kappen und für sich behalten .

Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden , so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte ( Anries ) .

Auf Waldgrundstücke , die aneinander grenzen , finden diese Vorschriften keine Anwendung .

b. Kantonale Vorschriften

Die Kantone sind befugt , für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten , das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben .

4. Wasserablauf

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet , das Wasser , das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst , aufzunehmen , wie namentlich Regenwasser , Schneeschmelze und Wasser von Quellen , die nicht gefasst sind .

Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern .

Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden , als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist .

5. Entwässerungen

Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser , das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist , ohne Entschädigung abzunehmen .

Wird er durch die Zuleitung geschädigt , so kann er verlangen , dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe .

6. Durchleitungen a. Pflicht zur Duldung

Jeder Grundeigentümer ist gehalten , die Durchleitung von Brunnen , Drainierröhren , Gasröhren u_dgl sowie von elektrischen oberirdischen oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten , insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt .

Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden , in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist .

Solche Durchleitungen werden , wenn es der Berechtigte verlangt , auf seine Kosten in das Grundbuch eingetragen .

b. Wahrung der Interessen des Belasteten

Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf , dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde .

Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen , kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen , dass ihm das Stück Land , über das diese Leitungen geführt werden sollen , in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde .

c. Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse , so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen .

Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen .

Wo besondere Umstände es rechtfertigen , kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden .

7. Wegrechte a. Notweg

Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse , so kann er beanspruchen , dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen .

Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn , dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentumsverhältnisse und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf , und im weitern gegen denjenigen , für den der Notweg am wenigsten schädlich ist .

Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen .

b. Andere Wegrechte

Den Kantonen bleibt vorbehalten , über die Befugnis des Grundeigentümers , zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten , sowie über das Streckrecht oder Tretrecht , den Tränkweg , Winterweg , Brachweg , Holzlass , Reistweg u_dgl nähere Vorschriften aufzustellen .

c. Anmerkung im Grundbuch

Wegrechte , die das Gesetz unmittelbar begründet , bestehen ohne Eintragung zu Recht .

Sie werden jedoch , wenn sie von bleibendem Bestande sind , im Grundbuche angemerkt .

8. Einfriedigung

Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer , unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen .

In bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten .

9. Unterhaltspflicht

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen .

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt

Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren , Pilze u_dgl sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet , soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden .

Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen .

2. Wegschaffung zugeführter Sachen u_dgl

Werden Sachen durch Wasser , Wind , Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht , oder geraten Tiere , wie Grossvieh und Kleinvieh , Bienenschwärme , Geflügel und Fische auf fremden Boden , so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten .

Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht .

3. Abwehr von Gefahr und Schaden

Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden , dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift , so ist dieser verpflichtet , den Eingriff zu dulden , sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung .

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten .

V. Öffentlich_rechtliche Beschränkungen 1. Im allgemeinen

Dem Bunde , den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten , Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen , wie namentlich betreffend die Baupolizei , Feuerpolizei und Gesundheitspolizei , das Forstwesen und Strassenwesen , den Reckweg , die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen , die Bodenverbesserungen , die Zerstückelung der Güter , die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet , die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern , die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilqüllen .

2. Bodenverbesserungen

Können Bodenverbesserungen , wie Gewässerkorrektionen , Entwässerungen , Bewässerungen , Aufforstungen , Weganlagen , Güterzusammenlegungen u_dgl nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden , und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer , denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört , dem Unternehmen zugestimmt , so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet . Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend . Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken .

Die Kantone ordnen das Verfahren . Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen .

Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären .

C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigentum und Quellenrecht

Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden , dem sie entspringen , zu Eigentum erworben werden .

Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet .

Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt .

II. Ableitung von Quellen

Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet , beschränkt oder untersagt werden .

Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen , so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat .

III. Abgraben von Quellen 1. Schadenersatz

Werden Quellen und Brunnen , die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind , zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten , Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben , beeinträchtigt oder verunreinigt , so kann dafür Schadenersatz verlangt werden .

Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden , so bestimmt der Richter nach seinem Ermessen , ob , in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist .

2. Wiederherstellung

Werden Quellen und Brunnen , die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind , abgegraben oder verunreinigt , so kann , soweit überhaupt möglich , die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden .

In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden , wo besondere Umstände sie rechtfertigen .

IV. Quellengemeinschaft

Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe , so kann jeder Eigentümer beantragen , dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden .

Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses .

Widersetzt sich einer der Berechtigten , so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt , wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird , und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten , als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist .

V. Benutzung von Quellen

Den Kantonen bleibt es vorbehalten , zu bestimmen , in welchem Umfange Quellen , Brunnen und Bäche , die sich in Privateigentum befinden , auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen , Tränken u_dgl benutzt werden dürfen .

VI. Notbrunnen

Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten , so kann der Eigentümer vom Nachbarn , der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag , gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen .

Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen .

Ändern sich die Verhältnisse , so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden .

VII. Pflicht zur Abtretung 1. Des Wassers

Sind Quellen , Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen , so kann vom Eigentümer verlangt werden , dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen , Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete .

Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen .

2. Des Bodens

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen , soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist .

Das Stockwerkeigentum A. Inhalt und Gegenstand I. Inhalt

Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück , der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt , bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen .

Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung , Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei , darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile , Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen .

Er ist verpflichtet , seine Räume so zu unterhalten , wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist .

II. Gegenstand

Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein , die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen , aber getrennte Nebenräume umfassen können .

Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden : 1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht , kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird ;

2. die Bauteile , die für den Bestand , die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen ;

3. die Anlagen und Einrichtungen , die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen .

Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden ; ist dies nicht geschehen , so gilt die Vermutung , dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind .

III. Verfügung

Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten , der einen Anteil erwirbt , doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden .

In gleicher Weise kann bestimmt werden , dass die Veräusserung eines Stockwerkes , dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist , wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben .

Die Einsprache ist unwirksam , wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist , worüber auf Begehren des Einspruchsgegners der Richter im summarischen Verfahren entscheidet .

B. Begründung und Untergang I. Begründungsakt

Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet .

Die Eintragung kann verlangt werden : 1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum ;

2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum .

Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder , wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist , der im Erbrecht vorgeschriebenen Form .

II. Wertquoten

Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben .

Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer ; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung , wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist .

III. Untergang

Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch .

Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer , der alle Anteile in seiner Hand vereinigt , verlangt werden , bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen , deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertragen werden können .

Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden , wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung durchführbar ist ; doch können die Stockwerkeigentümer , welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen , die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden .

C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendbaren Bestimmungen

Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum .

Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen , können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden , jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer .

Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen , dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde , das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer , die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist , bedarf und mit dieser Mehrheit , auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist , geändert werden kann .

II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten 1. Bestand und Verteilung

Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten .

Solche Lasten und Kosten sind namentlich : 1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt , für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ;

2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters ;

3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich_rechtlichen Beiträge und Steuern ;

4. die Zinszahlungen und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger , denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben .

Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile , Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse , so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen .

2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil .

Die Eintragung kann vom Verwalter oder , wenn ein solcher nicht bestellt ist , von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch den Richter ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger , für den die Beitragsforderung gepfändet ist , verlangt werden .

Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar .

b. Retentionsrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen , die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören , ein Retentionsrecht wie ein Vermieter .

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen , wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel , wie den Erneuerungsfonds .

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden .

D. Organisation I. Versammlung der Stockwerkeigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse : 1. in allen Verwaltungsangelegenheiten , die nicht dem Verwalter zustehen , zu entscheiden ;

2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen ;

3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen , dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann , wie namentlich die Aufgabe , dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen , dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen ;

4. jährlich den Kostenvoranschlag , die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen ;

5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhaltsarbeiten und Erneuerungsarbeiten zu befinden ;

6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen , ferner den Stockwerkeigentümer , der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat , zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten , wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst .

Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält , finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung .

2. Einberufung und Leitung

Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet , wenn sie nicht anders beschlossen hat .

Die Beschlüsse sind zu protokollieren , und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren .

3. Ausübung des Stimmrechtes

Mehrere Personen , denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht , haben nur eine Stimme , die sie durch einen Vertreter abgeben .

Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen , ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt .

4. Beschlussfähigkeit

Die Versammlung der Stockwerkeingentümer ist beschlussfähig , wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer , die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist , mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer , anwesend oder vertreten sind .

Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen , die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf .

Die zweite Versammlung ist beschlussfähig , wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer , mindestens aber zwei , anwesend oder vertreten sind .

II. Der Verwalter 1. Bestellung

Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande , so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch den Richter verlangen .

Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu , der ein berechtigtes Interesse daran hat , wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer .

2. Abberufung

Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden .

Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab , so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen .

Ein Verwalter , der vom Richter eingesetzt wurde , kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit , für die er eingesetzt ist , nicht abberufen werden .

3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen .

Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer , stellt ihnen Rechnung , zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel .

Er wacht darüber , dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes , des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden .

b. Vertretung nach aussen

Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung , die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen , sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen .

Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer , unter Vorbehalt dringender Fälle , in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann .

An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen , Aufforderungen , Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden .

Das Fahrniseigentum A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte , die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören .

B. Erwerbsarten I. Übertragung 1. Besitzübergang

Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber .

Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält , wird , auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist , deren Eigentümer , sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist .

2. Eigentumsvorbehalt a. Im allgemeinen

Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam , wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist .

Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen .

b. Bei Abzahlungsgeschäften

Gegenstände , die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind , kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen , dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet .

3. Erwerb ohne Besitz

Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer , so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam , wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist .

Der Richter entscheidet hierüber nach seinem Ermessen .

II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben , dass jemand sie mit dem Willen , ihr Eigentümer zu werden , in Besitz nimmt .

2. Herrenlos werdende Tiere

Gefangene Tiere werden herrenlos , wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist .

Gezähmte Tiere werden herrenlos , sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren .

Bienenschwärme werden dadurch , dass sie auf fremden Boden gelangen , nicht herrenlos .

III. Fund 1. Bekanntmachung , Nachfrage

Wer eine verlorene Sache findet , hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und , wenn er ihn nicht kennt , entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen .

Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet , wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt .

Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet , hat sie dem Hausherrn , Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern .

2. Aufbewahrung , Versteigerung

Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren .

Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden , wenn sie einen kostspieliegen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist , oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat .

Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache .

3. Eigentumserwerb , Herausgabe

Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt , erwirbt , wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann , die Sache zu Eigentum .

Wird die Sache zurückgegeben , so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn .

Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr , der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet , hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen .

4. Schatz

Wird ein Wertgegenstand aufgefunden , von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist , dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat , so wird er als Schatz angesehen .

Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache , in der er aufgefunden worden ist .

Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung , die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf .

5. Wissenschaftliche Gegenstände

Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert aufgefunden , so gelangen sie in das Eigentum des Kantons , in dessen Gebiet sie gefunden worden sind .

Der Eigentümer , in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden , ist verpflichtet , ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens .

Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung , die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll .

IV. Zuführung

Werden jemandem durch Wasser , Wind , Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt , oder geraten fremde Tieren in seinen Gewahrsam , so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders .

Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock , so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu .

V. Verarbeitung

Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet , so gehört die neue Sache , wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff , dem Verarbeiter , andernfalls dem Eigentümer des Stoffes .

Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt , so kann der Richter , auch wenn die Arbeit kostbarer ist , die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen .

Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung .

VI. Verbindung und Vermischung

Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden , dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können , so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache , und zwar nach dem Werte , den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben .

Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden , dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint , so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles .

Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung .

VII. Ersitzung

Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze , so wird er durch Ersitzung Eigentümer .

Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht , wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt .

Für die Berechnung der Fristen , die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung .

C. Verlust

Das Fahrniseigentum geht , trotz Verlust des Besitzes , erst dadurch unter , dass der Eigentümer sein Recht aufgibt , oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt .

Die beschränkten dinglichen Rechte Die Dienstbarkeiten und Grundlasten Die Grunddienstbarkeiten A. Gegenstand

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden , dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf .

Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein .

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung

Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch .

Für Erwerb und Eintragung gelten , soweit es nicht anders geordnet ist , die Bestimmungen über das Grundeigentum .

Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich , an denen das Eigentum ersessen werden kann .

2. Vertrag

Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form .

3. Errichtung zu eigenen Lasten

Der Eigentümer ist befugt , auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten .

II. Untergang 1. Im allgemeinen

Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes .

2. Vereinigung

Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes , so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen .

Solange die Löschung nicht erfolgt ist , bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen .

3. Ablösung durch den Richter

Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren , so kann der Belastete ihre Löschung verlangen .

Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden , aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung , so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden .

C. Inhalt I. Umfang 1. Im allgemeinen

Der Berechtigte ist befugt , alles zu tun , was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist .

Er ist jedoch verpflichtet , sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben .

Der Belastete darf nichts vornehmen , was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert .

2. Nach dem Eintrag

Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben , ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend .

Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben , wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist .

3. Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes , so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden .

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Der Inhalt der Wegrechte , wie Fussweg , gebahnter Weg , Fahrweg , Zelgweg , Winterweg , Holzweg , ferner der Weiderechte , Holzungsrechte , Tränkerechte , Wässerungsrechte u_dgl wird , soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind , durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt .

II. Last des Unterhaltes

Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung , so hat sie der Berechtigte zu unterhalten .

Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten , so tragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen .

III. Veränderungen der Belastung 1. Verlegung

Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen , so kann der Eigentümer , wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt , die Verlegung auf eine andere , für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen .

Hiezu ist er auch dann befugt , wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist .

Auf die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet .

2. Teilung a. Des berechtigten Grundstückes

Wird das berechtigte Grundstück geteilt , so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter .

Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil , so kann der Belastete verlangen , dass sie in bezug auf die andern Teile gelöscht werde .

Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor , wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt .

b. Des belasteten Grundstückes

Wird das belastete Grundstück geteilt , so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter .

Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelner Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann , so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt , zu verlangen , dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde .

Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor , wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt .

Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten A. Nutzniessung I. Gegenstand

Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen , an Grundstücken , an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden .

Sie verleiht dem Berechtigten , wo es nicht anders bestimmt ist , den vollen Genuss des Gegenstandes .

II. Entstehung 1. Im allgemeinen

Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich .

Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten , soweit es nicht anders geordnet ist , die Bestimmungen über das Eigentum .

2. Bei Gesetzesvorschrift

Die gesetzliche Nutzniessung an Grundstücken besteht gegenüber Dritten , die von der Berechtigung Kenntnis haben , ohne Eintrag im Grundbuche .

Durch den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam .

III. Untergang 1. Gründe

Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages , wo dieser zur Bestellung notwendig war .

Andere Untergangsgründe , wie Zeitablauf , Verzicht oder Tod des Berechtigten , geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages .

Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes .

2. Dauer

Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung .

Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern .

3. Ersatz bei Untergang

Der Eigentümer ist nicht verpflichtet , die untergegangene Sache wieder herzustellen .

Stellt er sie her , so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt .

Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet , wie bei der Enteignung und der Versicherung , so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter .

4. Rückleistung a. Pflicht

Ist die Nutzniessung beendigt , so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben .

b. Verantwortlichkeit

Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache , insofern er nicht nachweist , dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist .

Aufgebrauchte Gegenstände , deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört , hat er zu ersetzen .

Den Minderwert der Gegenstände , der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist , hat er nicht zu ersetzen .

c. Verwendungen

Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen , zu denen er nicht verpflichtet war , so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag .

Vorrichtungen , die er erstellt hat , für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will , kann er wegnehmen , ist aber verpflichtet , den vorigen Stand wieder herzustellen .

5. Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache .

IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im allgemeinen

Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz , den Gebrauch und die Nutzung der Sache .

Er besorgt deren Verwaltung .

Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren .

b. Natürliche Früchte

Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser , wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind .

Wer das Feld bestellt , hat für seine Verwendungen gegen den , der die reifen Früchte erhält , einen Anspruch auf angemessene Entschädigung , die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll .

Bestandteile , die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind , verbleiben dem Eigentümer der Sache .

c. Zinse

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an , da sein Recht beginnt , bis zu dem Zeitpunkte , da es aufhört , auch wenn sie erst später fällig werden .

d. Übertragbarkeit

Die Nutzniessung kann , wenn es nicht um ein höchst persönliches Recht handelt , zur Ausübung auf einen andern übertragen werden .

Der Eigentümer ist befugt , seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen .

2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht

Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben .

b. Sicherstellung

Der Eigentümer ist befugt , von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen , sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist .

Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen , wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden .

Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung .

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung

Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen , der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat .

Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses .

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab , so hat der Richter ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen .

3. Inventarpflicht

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht , jederzeit zu verlangen , dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde .

4. Lasten a. Erhaltung der Sache

Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen , die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören , von sich aus vorzunehmen .

Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig , so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten .

Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe , so ist der Nutzniesser befugt , auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen .

b. Unterhalt und Bewirtschaftung

Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache , die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser .

Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben , so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten .

Alle andern Lasten trägt der Eigentümer , er darf aber , falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst , Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten .

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen

Steht ein Vermögen in Nutzniessung , so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen , kann aber , wo die Umstände es rechtfertigen , verlangen , von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden , dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird .

d. Versicherung

Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern , soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird .

Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle , sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt , für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen .

V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte

Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten , dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewönliche Mass in Anspruch genommen wird .

Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind , gehören sie dem Eigentümer .

b. Wirtschaftliche Bestimmung

Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen , die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind .

Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern .

Die Neuanlage von Steinbrüchen , Mergelgruben , Torfgräbereien u_dgl ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet , dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird .

c. Wald

Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung , so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen , als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt .

Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen , der ihre Rechte nicht beeinträchtigt .

Erfolgt im Falle von Sturm , Schneeschaden , Brand , Insektenfrass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung , so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden , der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles .

d. Bergwerke

Auf die Nutzniessung an Gegenstände , deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht , wie namentlich an Bergwerken , finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entsprechende Anwendung .

2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen

An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser , wenn es nicht anders bestimmt ist , das Eigentum , wird aber für den Wert , den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten , ersatzpflichtig .

Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben , so kann der Nutzniesser , wenn es nicht anders bestimmt ist , frei über sie verfügen , wird aber , wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht , ersatzpflichtig .

Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen , Herden , Warenlagern u_dgl in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden .

3. Forderungen a. Inhalt

Stehen Forderungen in Nutzniessung , so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen .

Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen , Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen .

Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln , die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören .

b. Rückzahlungen und Neuanlage

Ist der Schuldner nicht ermächtigt , dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten , so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen .

Der Gegenstand der Leistung , wie namentlich zurückbezahltes Kapital , unterliegt der Nutzniessung .

Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien .

c. Recht auf Abtretung

Der Nutzniesser hat das Recht , binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen .

Erfolgt deren Abtretung , so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert , den sie zur Zeit der Abtretung haben , ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten , insofern nicht hierauf verzichtet wird .

Der Übergang erfolgt , wenn kein Verzicht vorliegt , erst mit der Sicherstellung .

B. Wohnrecht I. Im allgemeinen

Das Wohnrecht besteht in der Befugnis , in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen .

Es ist unübertragbar und unvererblich .

Es steht , soweit das Gesetz es nicht anders ordnet , unter den Bestimmungen über die Nutzniessung .

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten

Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen der Berechtigten bemessen .

Er darf aber , falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist , seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen .

Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt , so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen .

III. Lasten

Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu , so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes .

Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht , so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu .

C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch

Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden , dass jemand das Recht erhält , auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten .

Dieses Recht ist , wenn es nicht anders vereinbart wird , übertragbar und vererblich .

Ist das Baurecht selbständig und dauernd , so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden .

II. Vertrag

Der Vertrag über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung .

III. Inhalt und Umfang

Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes , wie namentlich über Lage , Gestalt , Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen , die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden , sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich .

IV. Folgen des Ablaufs der Dauer 1. Heimfall

Geht das Baurecht unter , so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim , indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden .

2. Entschädigung

Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten , die jedoch den Gläubigern , denen das Baurecht verpfändet war , für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf .

Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt , so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger , dem das Baurecht verpfändet war , verlangen , dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde .

Die Eintragung muss spätestens drei Monate nsch dem Untergang des Baurechtes erfolgen .

3. Vereinbarungen

Über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Liegenschaft können Vereinbarungen in der Form , die für die Begründung des Baurechtes vorgeschrieben ist , getroffen und im Grundbuch vorgemerkt werden .

V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraussetzungen

Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt , so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen , indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt .

2. Ausübung des Heimfallsrechtes

Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden , wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird , bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann .

Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst , wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist .

3. Andere Anwendungsfälle

Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht , das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat .

VI. Haftung für den Baurechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts

Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen .

Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt , so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag , der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt .

2. Eintragung

Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden , solange das Baurecht besteht , und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen .

Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes singemäss anwendbar .

VII. Höchstdauer

Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden .

Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden , doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich .

D. Quellenrecht

Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers .

Es ist , wenn es nicht anders vereinbart wird , übertragbar und vererblich .

Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd , so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden .

E. Andere Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden , so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können , wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg .

Sie sind , soweit es nicht anders vereinbart wird , unübertragbar , und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten .

Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten .

Die Grundlasten A. Gegenstand

Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet , für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet .

Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein .

Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich_rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben , die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt , oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist .

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart

Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch .

Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben , und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung .

Für Erwerb und Eintragung gelten , wo es nicht anders geordnet ist , die Bestimmungen über das Grundeigentum .

2. Öffentlich_rechtliche Grundlasten

Öffentlich_rechtliche Grundlasten bedürfen , wo es nicht anders geordnet ist , keiner Eintragung in das Grundbuch .

Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast , so ensteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch .

3. Bei Sicherungszwecken

Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet , so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült .

II. Untergang 1. Im allgemeinen

Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes .

Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages .

2. Ablösung a. Durch den Gläubiger

Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner : 1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird ;

2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet ;

3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist .

b. Durch den Schuldner

Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner : 1. wenn der Vertrag , auf dem die Grundlast beruht , vom Berechtigten nicht innegehalten wird ;

2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast , und zwar auch dann , wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist .

Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande , so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen .

Ausgeschlossen ist diese Ablösung , wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist .

c. Ablösungsbetrag

Die Ablösung erfolgt um den Betrag , der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist , unter Vorbehalt des Nachweises , dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat .

3. Verjährung

Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen .

Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an , da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird .

C. Inhalt I. Gläubigerrecht

Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner , sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes .

Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld , für die das Grundstück nicht mehr haftet .

II. Schuldpflicht

Wechselt das Grundstück den Eigentümer , so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast .

Wird das belastete Grundstück zerstückelt , so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült .

Das Grundpfand Allgemeine Bestimmungen A. Voraussetzungen I. Arten

Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung , als Schuldbrief oder als Gült .

Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet .

II. Gestalt der Forderung 1. Betrag

Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben .

Ist der Betrag der Forderung unbestimmt , so wird ein Höchstbetrag angegeben , bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet .

2. Zinse

Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden .

Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen , der für Forderungen zulässig ist , für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird .

III. Grundstück 1. Verpfändbarkeit

Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet , die in das Grundbuch aufgenommen sind .

Die Kantone sind befugt , die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden , von Allmenden oder Weiden , die sich im Eigentum von Körperschaften befinden , sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen .

2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück

Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück , das verpfändet wird , bestimmt anzugeben .

Teile eines Grundstückes können , solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist , nicht verpfändet werden .

b. Bei mehreren Grundstücken

Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden , wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen .

In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten .

Diese Belastung erfolgt , wenn es nicht anders vereinbart ist , nach dem Wertverhältnis der Grundstücke .

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung

Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch .

Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung .

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum

Steht ein Grundstück in Miteigentum , so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden .

Steht ein Grundstück in Gesamteigentum , so kann es nur insgesamt und in Namen aller Eigentümer verpfändet werden .

II. Untergang

Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes .

Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone .

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung 1. Verlegung der Pfandrechte

Bei Güterzusammenlegungen , die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden , sind die Grundpfandrechte , die auf den abzutretenden Grundstücken lasten , im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen .

Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen , die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind , so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt .

2. Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner ist befugt , Pfandrechte auf Grundstücken , die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind , auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen .

3. Entschädigung in Geld

Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet , so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung , oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen .

An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden , sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen , oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet .

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft

Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör .

Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt , wie Maschinen und Hotelmobiliar , so gelten sie als Zugehör , solange nicht dargetan ist , dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann .

Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör .

II. Mietzinse und Pachtzinse

Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet , so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Mietzinsforderungen oder Pachtzinsforderungen , die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen .

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam , nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist .

Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger , der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat , nicht wirksam .

III. Verjährung

Forderungen , für die ein Grundpfand eingetragen ist , unterliegen keiner Verjährung .

IV. Sicherungsbefugnisse 1. Massregeln bei Wertverminderung a. Untersagung und Selbsthilfe

Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache , so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen .

Der Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden , die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen , und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen , wenn Gefahr im Verzug ist .

Für die Kosten der Vorkehrungen kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht , das jeder eingetragenen Belastung vorgeht .

b. Sicherung , Wiederherstellung , Abzahlung

Ist eine Wertverminderung eingetreten , so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen .

Droht die Gefahr einer Wertverminderung , so kann er die Sicherung verlangen .

Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen , so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen .

2. Unverschuldete Wertverminderung

Wertverminderungen , die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten , geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung , als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird .

Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht , das jeder eingetragenen Belastung vorgeht .

3. Abtrennung kleiner Stücke

Wird ein Teil des Grundstückes , der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist , veräussert , so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern , sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet .

V. Weitere Belastung

Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht , weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen , ist unverbindlich .

Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt , ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat , so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor , und diese wird gelöscht , sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt .

Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse .

VI. Pfandstelle 1. Wirkung der Pfandstellen

Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt , die bei der Eintragung angegeben wird .

Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden , sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird .

2. Pfandstellen untereinander

Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet , so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf , in die Lücke nachzurücken .

An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden .

Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung , wenn sie vorgemerkt sind .

3. Leere Pfandstellen

Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet , har der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt , oder beträgt die vorgehende Forderung weniger , als eingetragen ist , so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen .

VII. Befriedigung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung

Der Gläubiger hat ein Recht darauf , im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen .

Die Abrede , wonach das Grundpfand dem Gläubiger , wenn er nicht befriedigt wird , als Eigentum zufallen soll , ist ungültig .

Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet , so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten , die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen .

2. Verteilung des Erlöses

Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt .

Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung .

3. Umfang der Sicherung

Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit : 1. für die Kapitalforderung ;

2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse ;

3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins .

Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden .

4. Sicherung für erhaltende Auslagen

Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht , insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt , so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung .

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen 1. Vorrang

Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung , die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt , im Werte erhöht , so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen , das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht .

Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt , so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen .

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes

Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt , so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen .

Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit , und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach .

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme

Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden .

Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben .

Im übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten .

X. Vertretung des Gläubigers

Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt , so kann in den Fällen , wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist , auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand ernannt werden .

Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes , wo das Unterpfand liegt .

Die Grundpfandverschreibung A. Zweck und Gestalt

Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige , gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden .

Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein .

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung

Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag .

Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt , dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt .

An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten .

II. Untergang 1. Recht auf Löschung

Ist die Forderung untergegangen , so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen , dass er die Löschung des Eintrages bewillige .

2. Stellung des Eigentümers

Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung , so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen , unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist .

Befriedigt er den Gläubiger , so geht das Forderungsrecht auf ihn über .

3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltendmachung

Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes , der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist , ermächtigen , solange keine Betreibung erfolgt ist , die Grundpfandrechte , wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen , abzulösen , indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt , auf den er das Grundstück wertet .

Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen .

Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt .

b. Öffentliche Versteigerung

Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht , binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen , die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats , nachdem sie verlangt wurde , vorzunehmen ist .

Wird hiebei ein höherer Preis erzielt , so gilt dieser als Ablösungsbetrag .

Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber , andernfalls der Gläubiger , der sie verlangt hat , zu tragen .

c. Amtliche Schätzung

Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen , deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat .

4. Kündigung

Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache , der nicht Schuldner ist , nur dann wirksam , wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt .

C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft 1. Veräusserung

Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert , so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners , wenn es nicht anders verabredet ist , unverändert .

Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen , so wird der frühere Schuldner frei , wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt , ihn beibehalten zu wollen .

2. Zerstückelung

Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert , oder das Unterpfand zerstückelt , so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen , dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird .

Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen , so kann er binnen Monatsfrist , nachdem sie rechtskräftig geworden ist , verlangen , dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde .

Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen , so wird der frühere Schuldner frei , wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt , ihn beibehalten zu wollen .

3. Anzeige der Schuldübernahme

Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben .

Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an .

II. Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung , für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist , bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch .

D. Gesetzliches Grundpfandrecht I. Ohne Eintragung

Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich_rechtlichen oder andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen , wo es nicht anders geordnet ist , zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung .

II. Mit Eintragung 1. Fälle

Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht : 1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück ;

2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken , die der Gemeinschaft gehörten ;

3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer , die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben , an diesem Grundstücke , sei es , dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben .

Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten .

2. Verkäufer , Miterben und Gemeinder

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers , der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen .

3. Handwerker und Unternehmer a. Eintragung

Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an , da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben , in das Grundbuch eingetragen werden .

Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen .

Sie darf nur erfolgen , wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist , und kann nicht verlangt werden , wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet .

b. Rang

Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung , so haben sie , auch wenn sie von verschiedenem Datum sind , untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande .

c. Vorrecht

Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust , so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen , sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist .

Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel , so hat er den Handwerken und Unternehmern für dasjenige , was ihnen dadurch entzogen wird , Ersatz zu leisten .

Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist , dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden .

Schuldbrief und Gült A. Schuldbrief I. Zweck und Gestalt

Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet , die grundpfändlich sichergestellt ist .

II. Schätzung

Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schätzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein vorschreiben .

Es kann vorschreiben , dass Schuldbriefe nur bis zum Betrage der Schätzung oder bis zu einem Bruchteil des Schätzungswertes errichtet werden dürfen .

III. Kündigung

Der Schuldbrief kann , wenn es nicht anders bestimmt ist , vom Gläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden .

Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schuldbriefe aufstellen .

IV. Stellung des Eigentümers

Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache , der nicht Schuldner ist , bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung .

Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu .

V. Veräusserung , Zerstückelung

Für die Folgen der Veräusserung und der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung .

B. Gült I. Zweck und Gestalt

Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt .

Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke , Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden .

Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners , und ein Schuldgrund wird nicht angeführt .

II. Belastungsgrenze

Eine Gült kann auf landwirtschaftlichen Liegenschaften bis zu drei Vierteilen des Ertragswertes errichtet werden , der nach dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen zu ermitteln ist .

Auf andere ländliche Grundstücke kann eine Gült bis zu zwei Dritteilen des Ertragswertes des Bodens , vermehrt um die Hälfte des Bauwertes der Gebäulichkeiten , errichtet werden .

Eine Gült kann auf städtische Grundstücke bis zu drei Fünfteilen des Mittelwertes aus dem Ertragswert einerseits und dem Bodenwert und Bauwert anderseits errichtet werden .

Die für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke massgebenden Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt , die durch das kantonale Recht zu ordnen ist .

III. Haftung des Staates

Die Kantone sind dafür haftbar , dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird .

Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten .

IV. Ablösbarkeit

Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht , je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen , wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat .

Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von 15 Jahren mit vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablösen .

V. Schuldpflicht und Eigentum

Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes .

Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung .

Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden , wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet .

VI. Zerstückelung

Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner .

Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren , wie es für die Grundpfandverschreibung angeordnet ist .

Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist , nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist , auf ein Jahr zu kündigen .

VII. Kantonale und Erbengülten

Für die Gülten , die unter dem kantonalen Rechte errichtet worden sind , insbesondere betreffend die Zinsbeschränkungen und die Bedeutung der Pfandstelle , sowie für die Erbengülten bleiben die besondern gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten .

C. Gemeinsame Bestimmungen I. Errichtung 1. Gestalt der Forderung

Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten .

2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung

Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis , das der Errichtung zu Grunde liegt , durch Neuerung getilgt .

Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschliessenden sowie gegenüber Dritten , die sich nicht in gutem Glauben befinden .

3. Eintrag und Pfandtitel a. Notwendigkeit des Pfandtitels

Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt .

Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung oder Gültwirkung .

b. Ausfertigung des Pfandtitels

Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt .

Sie bedürfen der Unterschrift des Grundbuchverwalters und einer durch das kantonale Recht bezeichneten Behörde oder Amtsstelle .

Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden .

c. Form des Pfandtitels

Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Verordnung des Bundesrates festgestellt .

4. Bezeichnung des Gläubigers a. Bei der Ausfertigung

Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden .

Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen .

b. Mit Stellvertretung

Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden , der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen , Mitteilungen entgegenzunehmen , Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat .

Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken .

Fällt die Vollmacht dahin , so trifft der Richter , wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren , die nötigen Anordnungen .

5. Zahlungsort

Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders , so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten , und zwar auch dann , wenn der Titel auf den Inhaber lautet .

Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden , so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien .

Sind dem Titel Zinscoupons beigegeben , so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser des Coupons zu leisten .

6. Zahlung nach Übertragung der Forderung

Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner , solange ihm keine Anzeige gemacht ist , Zinse und Annuitäten , für die keine Coupons bestehen , an den bisherigen Gläubiger entrichten , auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet .

Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten , der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist .

II. Untergang 1. Wegfall des Gläubigers

Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht , so hat der Schuldner die Wahl , den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen .

Er ist befugt , den Pfandtitel weiter zu verwerten .

2. Löschung

Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden , bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch den Richter für kraftlos erklärt worden ist .

III. Rechte des Gläubigers 1. Schutz des guten Glaubens a. Auf Grund des Eintrages

Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht , der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat .

b. Auf Grund des Pfandtitels

Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht , der sich in gutem Galuben auf die Urkunde verlassen hat .

c. Verhältnis des Titels zum Eintrag

Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden , so ist das Grundbuch massgebend .

Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz .

2. Geltendmachung

Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl , wenn der Titel auf einen bestimmten Namen , als wenn er auf den Inhaber lautet , nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert , verpfändet , oder überhaupt geltend gemacht werden .

Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen , wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist .

3. Übertragung

Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber .

Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen , so bedarf es ausserdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers .

IV. Kraftloserklärung 1. Bei Verlust

Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon anhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden , so wird er durch den Richter für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet , oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Coupon ausgefertigt .

Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere .

In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen , wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird .

2. Aufrufung des Gläubigers

Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden , so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen , dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung durch den Richter öffentlich aufgefordert werde , sich zu melden .

Meldet sich der Gläubiger nicht , und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit , dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht , so wird der Titel durch den Richter für kraftlos erklärt und die Pfandstelle frei .

V. Einreden des Schuldners

Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen , die sich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen .

VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung

Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben .

VII. Änderungen im Rechtsverhältnis

Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung , wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld , Schulderleichterung oder Pfandentlassung , so hat der Schuldner das Recht , sie im Grundbuch eintragen zu lassen .

Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken .

Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen , mit Ausnahme der Abzahlungen , die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden .

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht

Anleihensobligationen , die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Ihnaber lauten , können mit einem Grundpfand sichergestellt werden : 1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner ;

2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger .

B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien I. Im allgemeinen

Die Schuldbriefe und Gülten , die in Serien ausgegeben werden , stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbriefrecht und Gültrecht .

II. Gestalt

Die Titel lauten auf 100 oder ein Vielfaches von 100 Franken .

Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form .

Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben , so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden .

III. Amortisation

Dem Zinsbetrag , den der Schuldner zu entrichten hat , kann ein Betrag beigefügt werden , der zu allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird .

Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen .

IV. Eintragung

Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen .

Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden .

V. Wirkung 1. Ausgabestelle

Die Ausgabestelle kann , auch wo sie als Vertreter bestellt ist , an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen , die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind .

2. Rückzahlung a. Tilgungsplan

Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan , der bei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird .

Gelangt ein Titel zur Rückzahlung , so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt .

Eine Löschung des Eintrages darf , wenn es nicht anders vereinbart wird , erst erfolgen , nachdem der Schuldner den Verpflichtungen , auf die der Eintrag lautet , vollständig nachgekommen ist und den Titel samt den Coupons eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden Beträge hinterlegt hat .

b. Aufsicht

Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet , die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen .

Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen .

c. Verwendung der Rückzahlungen

Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden .

Das Fahrnispfand Faustpfand und Retentionsrecht A. Faustpfand I. Bestellung 1. Besitz des Gläubigers

Fahrnis kann , wo das Gesetz keine Ausnahme macht , nur dadurch verpfändet werden , dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird .

Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht , soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen , auch dann , wenn der Verpfänder nicht befugt war , über die Sache zu verfügen .

Das Pfandrecht ist nicht begründet , solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält .

2. Viehverpfändung

Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften , die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind , solche Geschäfte abzuschliessen , kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt .

Über die Führung des Protokolls sowie über die Gebühren wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere bestimmen .

Die Kantone bezeichnen die Kreise , in denen die Protokolle geführt werden , und die Beamten , die mit deren Führung betraut sind .

3. Nachverpfändung

Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt , dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird , nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben .

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger

Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden .

II. Untergang 1. Besitzesverlust

Das Faustpfandrecht geht unter , sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann .

Es hat keine Wirkung , solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet .

2. Rückgabepflicht

Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen , so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben .

Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet , das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben .

3. Haftung des Gläubigers

Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden , sofern er nicht nachweist , dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist .

Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet , so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden .

III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers

Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf , sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen .

Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse , der Betreibungskosten und der Verzugszinse .

2. Umfang der Pfandhaft

Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör .

Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger , wenn es nicht anders verabredet ist , an den Eigentümer herauszugeben , sobald sie aufhören , Bestandteil der Sache zu sein .

Früchte , die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind , unterliegen der Pfandhaft .

3. Rang der Pfandrechte

Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache , so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt .

Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt .

4. Verfallsvertrag

Jede Abrede , wonach die Pfandsache dem Gläubiger , wenn er nicht befriedigt wird , als Eigentum zufallen soll , ist ungültig .

B. Retentionsrecht I. Voraussetzungen

Bewegliche Sachen und Wertpapiere , die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden , kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten , wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht .

Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang , sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren .

Der Gläubiger hat das Retentionsrecht , soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen , auch dann , wenn die Sache , die er in gutem Glauben empfangen hat , nicht dem Schuldner gehört .

II. Ausnahmen

An Sachen , deren Natur eine Verwertung nicht zulässt , kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden .

Ebenso ist die Retention ausgeschlossen , wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung , oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht .

III. Bei Zahlungsunfähigkeit

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann , wenn seine Forderung nicht fällig ist .

Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden , so kann dieser die Retention auch dann ausüben , wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht .

IV. Wirkung

Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach , so kann der Gläubiger , wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird , die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten .

Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungsbeamte oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen .

Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten A. Im allgemeinen

Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden , wenn sie übertragbar sind .

Das Pfandrecht an ihnen steht , wo es nicht anders geordnet ist , unter den Bestimmungen über das Faustpfand .

B. Errichtung I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

Zur Verpfändung einer Forderung , für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht , bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines .

Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen .

Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form , die für die Übertragung vorgesehen ist .

II. Bei Wertpapieren

Bei Ihnaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger .

Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung .

III. Bei Warenpapieren

Bestehen für Waren Wertpapiere , die sie vertreten , so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt .

Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein ( Warrant ) , so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines , sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist .

IV. Nachverpfändung

Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig , wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird .

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft

Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen , wie Dividenden , gilt , wenn es nicht anders vereinbart ist , nur der laufende Anspruch als mitverpfändet , und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen .

Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte , so gelten diese , wenn es nicht anders vereinbart ist , insoweit für mitverpfändet , als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist .

II. Vertretung verpfändeter Aktien

Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten .

III. Verwaltung und Abzahlung

Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung , so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen , dass sie vorgenommen werde .

Zahlungen darf der Schuldner , sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist , an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten .

Wo diese fehlt , hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen .

Das Versatzpfand A. Versatzanstalt I. Erteilung der Gewerbebefugnis

Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will , bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung .

Die Kantone können bestimmen , dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll .

Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben .

II. Dauer

Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt , kann aber erneuert werden .

Sie kann jederzeit widerrufen werden , wenn die Anstalt die Bestimmungen , denen ihr Betrieb unterstellt ist , nicht beobachtet .

B. Versatzpfandrecht I. Errichtung

Das Versatzpfand wird dadurch begründet , dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird .

II. Wirkung 1. Verkauf des Pfandes

Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden , so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen .

Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen .

2. Recht auf den Überschuss

Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme , so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe .

Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden .

Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache .

III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung

Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden , solange der Verkauf nicht stattgefunden hat .

Kann er den Schein nicht beibringen , so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt , wenn er sich über sein Recht ausweist .

Diese Befugnis steht dem Berechtigten anch Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu , wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat , das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen .

2. Rechte der Anstalt

Die Anstalt ist berechtigt , bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen .

Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten , das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben , so ist sie zu dieser Herausgabe befugt , solange sie nicht weiss oder wissen sollte , dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist .

C. Kauf auf Rückkauf

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt .

D. Ordnung des Gewerbes

Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen .

Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

Die Pfandbriefe

Besitz und Grundbuch Der Besitz A. Begriff und Arten I. Begriff

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat , ist ihr Besitzer .

Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt .

II. Selbständiger und unselbständiger Besitz

Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen , so sind sie beide Besitzer .

Wer eine Sache als Eigentümer besitzt , hat selbständigen , der andere unselbständigen Besitz .

III. Vorübergehende Unterbrechung

Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf .

B. Übertragung I. Unter Anwesenden

Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel , die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen .

Die Übergabe ist vollzogen , sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet , die Gewalt über die Sache auszuüben .

II. Unter Abwesenden

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden , so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen .

III. Ohne Übergabe

Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden , wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt .

Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam , wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat .

Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern , aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können .

IV. Bei Warenpapieren

Werden für Waren , die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind , Wertpapiere ausgestellt , die sie vertreten , so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst .

Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber , so geht dieser jenem vor .

C. Bedeutung I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen

Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren .

Er darf sich , wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird , sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen .

Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten .

2. Klage aus Besitzesentziehung

Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat , ist verpflichtet , sie zurückzugeben , auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet .

Wenn der Beklagte sofort ein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte , so kann er die Rückgabe verweigern .

Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz .

3. Klage aus Besitzesstörung

Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört , so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben , auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet .

Die Klage geht auf Beseitigung der Störung , Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz .

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage

Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig , wenn der Besitzer sofort , nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind , die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt .

Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres , das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt , auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat .

II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums

Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er ihr Eigentümer sei .

Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung , dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist .

2. Vermutung bei unselbständigem Besitz

Besitzt jemand eine bewegliche Sache , ohne Eigentümer sein zu wollen , so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen , von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat .

Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes , so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet , er kann aber demjenigen gegenüber , von dem er die Sache erhalten hat , diese Vermutung nicht geltend machen .

3. Klage gegen den Besitzer

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen , unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes .

4. Verfügungsrecht und Rückforderungsrecht a. Bei anvertrauten Sachen

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält , ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen , wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war .

b. Bei abhanden gekommenen Sachen

Der Besitzer , dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt , kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern .

Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann , der mit Waren der gleichen Art handelt , übertragen worden , so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preis abgefordert werden .

Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers .

c. Bei Geld und Inhaberpapieren

Geld und Inhaberpapiere können , auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind , dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden .

d. Bei bösem Glauben

Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat , kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden .

Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben , so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern .

5. Vermutung bei Grundstücken

Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen , der eingetragen ist .

Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat , kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben .

III. Verantwortlichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung

Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt , wird dadurch , dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt , dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig .

Was hiebei untergeht oder Schaden leidet , braucht er nicht zu ersetzen .

b. Ersatzforderungen

Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache , so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern .

Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen , darf aber , wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird , vor der Rückgabe der Sache , was er verwendet hat , wieder wegnehmen , soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann .

Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen .

2. Bösgläubiger Besitzer

Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt , muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten .

Für Verwendungen hat er eine Forderung nur , wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären .

Solange der Besitzer nicht weiss , an wen er die Sache herausgeben soll , haftet er nur für den Schaden , den er verschuldet hat .

IV. Ersitzung

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen , insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist .

Das Grundbuch A. Einrichtung I. Bestand 1. Im allgemeinen

Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt .

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen , Liegenschaftsverzeichnissen , Belegen , Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche .

2. Aufnahme a. Gegenstand

Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen : 1. die Liegenschaften ;

2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken ;

3. die Bergwerke ;

4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken .

Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte , der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest .

b. Ausnahmen

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen , wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben .

Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches , das nicht aufzunehmen ist , so wird es vom Grunbuch ausgeschlossen .

Für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird ein besonderes Grundbuch vorbehalten .

3. Bücher a. Hauptbuch

Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer .

Das Verfahren , das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist , wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt .

b. Grundbuchblatt

Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen : 1. das Eigentum ;

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten , die mit dem Grundstück verbunden sind , oder die darauf ruhen ;

3. die Pfandrechte , mit denen es belastet ist .

Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf , wenn dies erfolgt ist , nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden .

c. Kollektivblätter

Mit Eiwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke , auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen , auf ein einziges Blatt genommen werden .

Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam .

Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus einem Kollektivblatte verlangen , unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte .

d. Tagebuch , Belege

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben , unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens .

Die Belege , auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden , sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren .

An die Stelle der Belege kann in den Kantonen , die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen , ein Urkundenprotokoll treten , dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen .

4. Verordnungen

Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf , erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben .

Die Kantone sind ermächtigt , über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken , die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben , besondere Vorschriften aufzustellen , die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen .

5. Grundbuchpläne

Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes , der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht .

Der Bundesrat bestimmt , nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind .

II. Grundbuchführung 1. Kreise a. Zugehörigkeit

Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet .

Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen , in dem sie liegen .

b. Grundstücke in mehreren Kreisen

Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen , so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise .

Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises , in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt .

Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen .

2. Grundbuchämter

Die Einrichtung der Grundbuchämter , die Umschreibung der Kreise , die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone .

Die kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

3. Gebühren

Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben .

Für Eintragungen , die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen , dürfen keine Gebühren erhoben werden .

III. Grundbuchbeamte 1. Haftbarkeit

Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich , der aus der Führung des Grundbuches entsteht .

Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht , denen ein Verschulden zur Last fällt .

Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen .

2. Aufsicht

Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmässigen Aufsicht .

Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen werden , sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist , von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden .

Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten .

3. Ordnungsstrafen

Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe gehandet .

Die Ordnungsstrafe besteht in Verweis , in Busse bis zu 1000 Franken und bei schweren Fällen in Amtsentsetzung .

Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung .

B. Eintragung I. Grundbucheinträge 1. Eigentum und dingliche Rechte

In das Grunbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen : 1. das Eigentum ;

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten ;

3. die Pfandrechte .

2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte

Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden , wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist , wie bei Vorkauf und Rückkauf , Kaufsrecht , Pacht und Miete .

Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte .

b. Verfügungsbeschränkungen

Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden : 1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche ;

2. auf Grund einer Pfändung , eines Konkurserkenntnisses oder einer Nachlassstundung ;

3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes , für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist , wie für die Heimstätten und die Anwartschaft des Nacherben .

Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte .

c. Vorläufige Eintragung

Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden : 1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte ;

2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises .

Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters mit der Folge , dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird .

Über das Begehren entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt , nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat , die Vormerkung , indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt .

II. Öffentlich_rechtliche Beschränkungen

Die Kantone können vorschreiben , dass öffentlich_rechtliche Beschränkungen , wie Baulinien u_dgl , im Grundbuch anzumerken sind .

Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

III. Voraussetzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Eintragungen

Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes , auf das sich die Verfügung bezieht .

Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es , wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift , auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag .

Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden , die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden .

b. Bei Löschungen

Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen .

Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden .

2. Ausweise a. Gültiger Ausweis

Grundbuchliche Verfügungen , wie Eintragung , Änderung , Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden .

Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise , dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat .

Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise , dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist .

b. Ergänzung des Ausweises

Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht , so ist die Anmeldung abzuweisen .

Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt , so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden .

IV. Art der Eintragung 1. Im allgemeinen

Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt , in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind .

Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt .

Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt .

2. Bei Dienstbarkeiten

Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes .

V. Anzeigepflicht

Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen , die ohne ihr Vorwissen erfolgen , Anzeige zu machen .

Die Fristen , die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind , nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige .

C. Öffentlichkeit des Grundbuches

Das Grundbuch ist öffentlich .

Wer ein Interesse glaubhaft macht , kann verlangen , dass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen in Gegenwart eines Grundbuchbeamten vorgewiesen , oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden .

Die Einwendung , dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe , ist ausgeschlossen .

D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung

Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist , besteht dieses Recht als dingliches nur , wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist .

Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden .

II. Bedeutung der Eintragung 1. Im allgemeinen

Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch .

Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen , vorausgesetzt , dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden .

Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt , tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch .

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat , ist in diesem Erwerbe zu schützen .

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt , so kann sich der Dritte , der den Mangel kennt oder kennen sollte , auf den Eintrag nicht berufen .

Ungerechtfertigt ist der Eintrag , der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist .

Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist , kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen .

E. Aufhebung und Veränderung der Einträge I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag

Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt , oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden , so kann jedermann , der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist , auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen .

Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz .

II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes

Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren , so kann der Belastete dessen Löschung verlangen .

Entspricht der Grundbuchverwalter diesem Begehren , so kann jeder Beteiligte innerhalb zehn Tage die Löschung beim Richter anfechten .

Der Grundbuchverwalter ist berechtigt , von Amtes wegen eine gerichtliche Untersuchung und Feststellung des Unterganges zu veranlassen und nach Verfügung des Richters die Löschung vorzunehmen .

III. Berichtigungen

Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Richters vornehmen .

Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden .

Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung .

Anwendungsbestimmungen und Einführungsbestimmungen Die Anwendung bisherigen und neuen Rechtes A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrückwirkung

Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen , die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind , werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt , die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben .

Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen .

Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden , soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat , nach dem neuen Recht beurteilt .

II. Rückwirkung 1. Oeffentliche Ordnung und Sittlichkeit

Die Bestimmungen dieses Gesetzes , die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind , finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung , soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat .

Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes , die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen , nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr .

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes

Rechtsverhältnisse , deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird , sind nach Ingrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen , auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind .

3. Nicht erworbene Rechte

Tatsachen , die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind , durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist , stehen nach diesem Zeitpunkt in bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht .

B. Personenrecht I. Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurteilt .

Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist , nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre , wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt .

II. Verschollenheit

Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes .

Die Todeserklärung oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes , wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen , wie Erbgang oder Auflösung der Ehe , bestehen bleiben .

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gestzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt .

III. Juristische Personen

Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen , die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben , behalten sie unter dem neuen Recht bei , auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten .

Die bereits bestehenden juristischen Personen , für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist , müssen jedoch diese Eintragung , auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war , binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt .

Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen , sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist , nach dem neuen Recht .

C. Familienrecht I. Eheschliessung , Scheidung und persönliche Wirkungen der Ehe

Alle Ehen stehen in bezug auf die Eheschliessung , die Ehescheidung und die persönliche Wirkungen der Ehe , sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist , unter dem neuen Recht .

Eheschliessungen und Ehescheidungen , die unter dem bisherigen Rechte rechtsgültig geworden sind , bleiben anerkannt .

Ehen , die nach dem bisherigen Recht nicht gültig wären , können , sobald das neue Recht in Kraft getreten ist , nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden , wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei den Fristbestimmungen angerechnet wird .

II. Eheliches Güterrecht 1. Gesetzliches Güterrecht

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gelten im Verhältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften des bisherigen Familienrechtes oder Erbrechts , die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden , mit Ausnahme der Bestimmungen über den ausserordentlichen Güterstand , das Sondergut und den Ehevertrag .

Dritten gegenüber stehen die Ehegatten unter dem neuen Recht , wenn sie nicht vor dessen Inkrafttreten eine gemeinsame schriftliche Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister eingereicht haben .

Die Ehegatten können durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung bei der zuständigen Behörde ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem neuen Recht unterstellen .

2. Ehevertrag

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossener Ehevertrag behält auch nach diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit , hat aber nach dem Inkrafttreten Wirkung Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung , dass er vor diesem Zeitpunkte bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Güterrechtsregister angemeldet wird .

War ein Ehevertrag unter dem bisherigen Recht in einem öffentlichen Register eingetragen , so wird er von Amtes wegen in das Güterrechtsregister übertragen .

3. Haftungsverhältnis

Veränderungen des ehelichen Guterrechtes , die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden , stehen hinsichtlich der Haftung unter den für den Wechsel des Güterstandes aufgestellten Vorschriften .

III. Das Kindesverhältnis im allgemeinen

Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen , sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist , unter dem neuen Recht ; der Familienname und das Bürgerrecht , die nach bisherigem Recht erworben wurden , bleiben erhalten .

Befinden sich Kinder , die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen , bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft , so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres anch diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt , sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist .

Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam .

III.bis Adoption 1. Fortdauer des bisherigen Rechts

Die Adoption , die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist , steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Recht ; Zustimmungen , die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind , bleiben in jedem Falle wirksam .

2. Unterstellung unter das neue Recht

Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden .

Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begehren nicht entgegen .

Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren ; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich .

3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen

Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden , wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht zugelassen hat , die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären .

Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine Anwendung .

Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu stellen .

III.ter Anfechtung der Ehelicherklärung

Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehelicherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern .

IV. Vaterschaftsklage 1. Hängige Klagen

Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt .

Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht .

2. Neue Klagen

Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet , so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen .

Beweist der Beklagte , dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten , so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt .

V. Vormundschaft

Die Vormundschaft steht , sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist , unter den Bestimmungen des neuen Rechtes .

Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Bevormundung bleibt bestehen , ist aber durch die vormundschaftlichen Behörden mit dem neuen Recht in Einklang zu bringen .

Bevormundungen , die nach bisherigem Recht eingetreten sind , nach dem neuen Recht aber nicht zulässig sein würden , sind aufzuheben , bleiben aber bis zum Zeitpunkte der Aufhebung in Kraft .

VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Sobald die Gesetzesänderung vom 6. Oktober 1978 in Kraft ist , steht die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter dem neuen Recht .

Wer sich zu diesem Zeitpunkt in einer Anstalt befindet , ist binnen eines Monats über sein Recht , den Richter anzurufen , zu unterrichten .

D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang

Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters , einer Mutter oder eines Ehegatten werden , wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist , auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt .

Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang .

II. Verfügungen von Todes wegen

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann , wenn sie nach dem Recht , das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat , von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist , nicht deshalb angefochten werden , weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfügungsfähig gewesen wäre .

Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden , wenn die Formvorschriften beobachtet sind , die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben .

Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes , wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist .

E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im allgemeinen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt .

In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes , soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht , unter dem neuen Recht .

Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich , so bleiben sie unter dem bisherigen Recht .

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dingliches Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt , wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen .

Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt , welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind .

Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt , soweit er nicht mit diesem unverträglich ist .

III. Ersitzung

Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht .

Hat jedoch eine Ersitzung , die auch dem neuen Recht entspricht , unter dem bisherigen Recht begonnen , so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet .

IV. Besondere Eigentumsrechte 1. Bäume auf fremden Boden

Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt .

Die Kantone sind befugt , diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben .

2. Stockwerkeigentum a. Ursprüngliches

Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesstzes unterstellt , auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind .

b. Umgewandeltes

Die Kantone können auch Stockwerkeigentum , das in Formen des am 1 . Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch eingetragen worden sind , den neuen Vorschriften über das Stockwerkeigentum unterstellen .

Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch .

c. Bereinigung der Grundbücher

Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen .

V. Grunddienstbarkeiten

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienstbarkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft , können aber , solange sie nicht eingetragen sind , gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden .

VI. Grundpfandrechte 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfandtitel bleiben in Kraft , ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat .

Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten , eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben .

2. Errichtung von Pfandrechten

Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden .

Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal_rechtlichen Formen in Kraft .

3. Tilgung von Titeln

Die Tilgung und Umänderung der Titel , die Pfandentlassung u. dgl . stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften .

Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht .

4. Umfang der Pfandhaft

Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht .

Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpändet erhalten , so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft , auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden .

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im allgemeinen

Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich , soweit es sich um Vertragswirkungen handelt , für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechten nach dem bisherigen Recht .

In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht .

Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke , so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen .

b. Sicherungsrechte

Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses , wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht .

c. Kündigung , Übertragung

Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten , die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind , nach dem bisherigen Recht beurteilt , unter Vorbehalt der für den Gläbiger bestehenden besondern Ansprüche .

6. Rang

Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht .

Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes .

7. Pfandstelle

In bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf Einrücken oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht , unter Vorbehalt der für den Gläubiger bestehenden besondern Ansprüche .

Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen , die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen .

8. Einschränkung nach dem Schätzungswert a. Im allgemeinen

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung .

Pfandstellen , die unter dem bisherigen Recht in gültiger Weise belastet worden sind , bleiben unter dem neuen bis zu ihrer Löschung gewahrt , und es können die bestehenden Pfandrechte auf diesen Pfandstellen erneuert werden ohne Rücksicht auf die beschränkenden Vorschriften des neuen Rechtes .

b. Fortdauer des bisherigen Rechtes

Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über die Belastungsgrenze bleiben für die Errichtung von Schuldbriefen in Kraft , solange die Kantone nicht neue Bestimmungen darüber aufstellen .

Ausserdem bleiben sie bis zu ihrer Aufhebung durch die Kantone auch in Anwendung für die Errichtung vertragsmässiger Grundpfandverschreibungen auf ländlichen Grundstücken .

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes

Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen , dass im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei .

Soweit dies geschieht , finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte .

Die kantonalen Vorschriften über eine solche Gleichstellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

VII. Fahrnispfandrechte 1. Formvorschriften

Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden .

Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist , erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten , die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen , auf den die Kündigung zulässig ist .

2. Wirkung

Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes , die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers , des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht , auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist .

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsvertrag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit .

VIII. Retentionsrecht

Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen , die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind .

Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu , die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind .

Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes .

IX. Besitz

Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Recht .

X. Grundbuch 1. Anlegung des Grundbuches

Der Bundesrat wird nach Verständigung mit den Kantonen den allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festsetzen .

Die bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen und Vermessungswerke sollen , soweit möglich , als Bestandteile der neuen Grundbuchordnung beibehalten werden .

2. Vermessung a. Kosten

Die Kosten der Vermessung sind in der Hauptsache vom Bunde zu tragen .

Diese Bestimmung findet auf alle Vermessungen mit Beginn des Jahres 1907 Anwendung .

Die nährere Ordnung der Kostentragung wird endgültig durch die Bundesversammlung aufgestellt .

b. Verhältnis zum Grundbuch

In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen .

Mit Einwilligung des Bundesrates kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden , wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind .

c. Zeit der Durchführung

In bezug auf die Zeit der Vermessung ist auf die Verhältnisse der Kantone und auf das Interesse der verschiedenen Gebiete angemessene Rücksicht zu nehmen .

Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen .

d. Art der Vermessung

Der Bundesrat hat die Art der Vermessung nach Anhörung der Kantone für die einzelnen Gebiete festzustellen .

Über Gebiete , für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich ist , wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung , soll eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden .

3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren

Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte , die bereits bestehen , zur Eintragung gebracht werden .

Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen .

Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden , soweit sie nach neuem Recht begründet werden können , von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen .

b. Folge der Nichteintragung

Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes , die nicht eingetragen werden , behalten zwar ihre Gültigkeit , können aber Dritten , die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen , nicht entgegengehalten werden .

Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehalten , alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären .

4. Behandlung aufgehobener Rechte

Dingliche Rechte , die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können , wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden , Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen , sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken .

Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen , so können sie nicht neu begründet werden .

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches

Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden , sobald die kantonalen Formvorschriften , mit oder ohne Ergänzungen , als genügend erscheinen , um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten .

Dabei ist genau festzustellen , mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen .

6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch

Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im allgemeinen in Kraft , auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind .

7. Wirkung kantonaler Formen

Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen , wie Fertigung , Eintragung in Grundregister , Pfandregister und Servitutenregister bezeichnen , denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll .

Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden , dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in bezug auf Entstehung , Übertragung , Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grunbuchwirkung mit ihnen verbunden ist .

Dagegen besteht , solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist , eine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht .

F. Verjährung

Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist , wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet , wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen .

Kürzere , durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an .

Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes .

G. Vertragsformen

Verträge , die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind , behalten ihre Gültigkeit , auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht .

Einführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben , soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist .

B. Ergänzende kantonale Anordnungen I. Recht und Pflicht der Kantone

Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen , wie namentlich in bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstandsämter , Vormundschaftsämter und Grundbuchämter .

Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf , sind die Kantone verpflichtet , solche aufzustellen , und können sie auf dem Verordnungswege erlassen .

Diese Anrdnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates .

II. Ersatzverordnungen des Bundes

Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen , so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung .

Macht ein Kanton in einer Sache , die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf , von seiner Befugnis keinen Gebrauch , so verbleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes .

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht , bestimmen die Kantone , welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll .

Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Richter oder von einer Verwaltungsbehörde spricht , können die Kantone entweder eine richterliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen .

Das Verfahren vor der zuständigen Behörde ordnen die Kantone .

D. Öffentliche Beurkundung

Die Kantone bestimmen , in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird .

Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen .

E. Wasserrechtsverleihungen

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung : Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können , sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind , als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden .

J. Schuldbetreibung und Konkurs

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt : .. .

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz , und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt , in Kraft .

Insbesondere wird das kantonale Pflichtteilsrecht betreffend die Geschwister und ihre Nachkommen als heimatliches Recht der Kantonsangehörigen anerkannt ( Art. 22 des genannten Gesetzes ) .

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung : .. .

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben .

Insbesondere sind aufgehoben : das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe ; das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ; das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht .

In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahnrecht , Dampfschiffrecht , Postrecht , Telegraphenrecht und Telephonrecht , die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen , diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts , die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind .

M. Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft .

Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt , einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen .